Gehört die Generalanwältin Kokott bekanntermaßen nicht zu der Fraktion der Befürworter der grenzüberschreitenden finalen Verlustrechtsprechung, stellt sie in den hier analysierten Schlussanträgen dennoch klar, dass eine finale Verlustberücksichtigung nicht (mehr) allein aufgrund der objektiven Vergleichbarkeit abgelehnt werden kann. Vielmehr spricht sie sich abermals gegen diesen „unscharfen“ Vergleichbarkeits-Prüfungsschritt des EuGH aus. Da in der jüngeren Vergangenheit der Versuch, die finale Verlustberücksichtigung aufgrund der Nichtvergleichbarkeit der Situationen zu versagen, wohl gescheitert ist, wird nun – zumindest rechtsdogmatisch sauberer – wieder den (einzelnen) Rechtfertigungsgründen größere Bedeutung zugesprochen. Eine weitere Stellschraube liegt somit nur in der Ermittlung der final zu berücksichtigenden Verluste an sich und im Finalitätskriterium.
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Die Autoren des Artikels sind David Heckerodt, Prof. Günter Titze und Prof. Dr. Markus Peter