Arbeitsrecht | Neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten bereits ab 1.3.2020 (BMAS)

Die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Darauf macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufmerksam.

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl 2020 I S. 493) wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert.

Danach gilt Folgendes:

  • Es reicht aus, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits jetzt die verbesserte Kurzarbeit beantragen können. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.

Hinweis:

Das BMAS rät Arbeitgebern, Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind.

Darüber hinaus können ab sofort auch Zeitarbeitsunternehmen einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

Weitere Informationen zum Thema hat das BMAS auf seiner Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch einen Fragen-Antworten-Katalog zum Kurzarbeitergeld.

Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

Quelle: BMAS, Meldung v. 16.3.2020 (il)

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