Berufsrecht | Verordnung zu meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (BMF)

Das BMF hat am 20.5.2020 den Referentenentwurf einer Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz (GwG ) meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich veröffentlicht.

Hintergrund: Nach § 43 Absatz 6 GwG, der durch das am 1.1.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. I 2019 S. 2602) aufgenommen wurde, kann das BMF im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz bestimmen, bei deren Vorliegen Meldepflichten nach § 43 Absatz 1 GwG für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 GwG bestehen. Die vorliegende Rechtsverordnung dient diesem Ziel.

Hierzu fĂĽhrt das BMF weiter aus:

Zu dem Verordnungsentwurf wurde die Konsultation der Länder und Verbände eingeleitet. Die Verordnung soll die Meldepflichten bestimmter Berufsträger – unter anderem Notaren und Rechtsanwälten – bei Immobilientransaktionen konkretisieren. Mehrere Änderungen des GwG, die bereits zu Beginn des Jahres in Kraft getreten sind, sowie diese Verordnung dienen dem Ziel, erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor entgegenzuwirken und das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Der Immobiliensektor ist aus der Nationalen Risikoanalyse, die im Herbst 2019 veröffentlicht wurde, als ein Bereich mit besonderen Geldwäscherisiken hervorgegangen.

Der Verordnungsentwurf bestimmt Sachverhalte bei Immobilientransaktionen, die von bestimmten Berufsträgern an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden sind (Ermächtigung in § 43 Absatz 6 GwG). Die Verordnung ist durch die Änderungen am Geldwäschegesetz bedingt, die zu Beginn des Jahres in Kraft getreten sind und ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen.

Adressaten der Rechtsverordnung sind insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Der Verordnungsentwurf bestimmt einzelne typisierte Sachverhalte bei Immobilientransaktionen als meldepflichtig, die aufgrund bestimmter Auffälligkeiten einen möglichen Zusammenhang zu Geldwäsche aufweisen. Solche Auffälligkeiten ergeben sich z.B. aus einem Bezug der Immobilientransaktion zu Staaten, die nach EU- oder FATF-Vorgaben als Risikostaaten gelistet sind, oder zu Personen, die in Sanktionslisten geführt werden, sowie aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den an der Transaktion beteiligten Personen, dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (u.a. Verwendung von Barmitteln).

Hinweis: Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

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