Das VG Düsseldorf führt aus:
- Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses lagen bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht vor. Grundlage für die Bewilligung sind das „Corona Soforthilfeprogramm des Bundes“ und die Richtlinie „NRW-Soforthilfe 2020“ gewesen. Hiernach erfolgte die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht waren.
- Diese dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Dementsprechend musste der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten ist.
- Eine solche Erklärung hat der Solo-Selbständige hier bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum Stichtag 31.12.2019 zahlungsunfähig gewesen ist. Denn er hat fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 € nicht beglichen und ist auch nicht in der Lage, diese zu begleichen.
- Der Kläger geht fehl in seiner Auffassung, für ihn als Solo-Selbständiger sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen müsse. Es habe ihm oblegen zu eruieren, ob er insoweit antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können.
Hinweis
Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster beantragt werden.
Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 12.1.2021 (JT)
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