Die Verordnung regelt im Einzelnen:
Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31.12.2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt hat:
- Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
Der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31.12.2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31.12.2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30.9.2021 begonnen wird.
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der in Kraft. Weitere Infos zum erleichterten Kurzarbeitergeld hat das BMAS auf seiner Homepage veröffentlicht.
Quelle: BMAS online, Meldung v. 15.9.2021 (il)
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