DBA | Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer (BMF)

Das BMF hat zur DBA-rechtlichen Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 27.6.2022 - IV B 8 - S 2301/13/10002).

Danach gilt Folgendes:

  • Wird eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendungdes § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (vormals Erstattung analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) zu stellen, soweit fĂĽr die entsprechenden EinkĂĽnfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht bereits eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. Satz 7 EStG beantragt worden ist oder es sich um eine Pflichtveranlagung handelt.
  • Der Erstattungsanspruch ist dabei gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten (BFH, Urteil v. 21.10.2009 - I R 70/08, BStBl 2012 II S. 493). Gegebenenfalls sind fĂĽr den Erstattungsantrag besondere formelle Anforderungen (z.B. Fristen), die in den jeweiligen DBA geregelt sind, zu beachten (s. auch BMF-Schreiben v. 25.6.2012, BStBl I S. 692)
  • Genauso ist zu verfahren, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, obwohl weder eine unbeschränkte noch eine beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Inland bestanden hat.

Hinweise

Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31.12.2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2020 zufließen. Für alle übrigen Fälle gilt der bisherige H 41c.1 "Erstattungsantrag" der Lohnsteuer-Hinweise (Erstattung analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) fort.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

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