Einkommensteuer | 12 Tage als kurze Zeit (FG)

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit” ist ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen anzunehmen (gegen ständige BFH-Rspr. zu einem 10-Tageszeitraum als „kurze Zeit”) (FG München, Gerichtsbescheid v. 07.03.2018 - 13 K 1029/16; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 10/18).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Betrag, den der Kläger am 07.01.2015 auf seine Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014 durch Banküberweisung v. 04.01.2015 beglichen hatte, als Betriebsausgabe bei dessen EÜR des Jahres 2014 angesetzt werden kann. Der Kläger führte hierzu u.a. aus, dass es nicht auf die abgabenrechtliche Fälligkeit, die sich für das Streitjahr nach § 108 Abs. 3 AO um 2 Tage auf den 12.01.2015 verschoben habe, ankommen könne. Denn eine Berücksichtigung dieser Verschiebung führe gerade zu den vom Gesetzgeber nicht bezweckten Zufallsergebnissen, als in zwei von sieben Jahren, unabhängig von der tatsächlich erfolgten Zahlung eine Zurechnung in das andere Wirtschaftsjahr erfolge.

Das FG MĂĽnchen fĂĽhrte hierzu u.a. aus:

  • Eine Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist im Streitfall möglich. Die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2014 ist dem Wirtschaftsjahr 2014 zuzurechnen, weil der unbestimmte Rechtsbegriff der „kurzen Zeit” in Bezug auf die Leistung und der damit einhergehenden Fälligkeit aus gesetzesimmanenten GrĂĽnden – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – mit mindestens 12 Tagen zu bemessen ist.
  • Dass der unbestimmte Begriff „kurze Zeit” im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG lt. ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu höchstens 10 Tagen umfasst, ist modifizierungsbedĂĽrftig, weil es sich mit der innergesetzlichen steuerlichen Logik, die sich im Zusammenhang mit der möglichen BerĂĽcksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Aufwand ergibt, nicht in Einklang bringen lässt.
  • Ergibt sich daher aus der Systematik des Gesetzes ein anderes Auslegungsergebnis, so ist diesem Ergebnis gegenĂĽber einer unbegrĂĽndeten willkĂĽrlichen Festlegung der Vorzug zu geben, auch wenn sie ĂĽber Jahre Bestand hatte. Entsprechend zur Erweiterung des Zeitraums der „kurzen Zeit” hinsichtlich der Leistung erweitert sich auch der Zeitraum, der fĂĽr die Fälligkeit der entsprechenden Leistung zu berĂĽcksichtigen ist, auf mindestens 12 Tage.
  • Verschiebt sich die Fälligkeit einer nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG am 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag, weil der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist, liegt der gesetzliche Fälligkeitstag deswegen auĂźerhalb des 10-Tageszeitraums und hat der Unternehmer die Umsatzsteuerzahlung bis zum 12. Januar ĂĽberwiesen, so kann er im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gem. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG die Zahlung noch fĂĽr das „alte” Jahr, zu dem sie auch wirtschaftlich gehört, als Betriebsausgabe abziehen (Abgrenzung z. B. zu ThĂĽringer FG, Urteil v. 27.1.2016 - 3 K 791/15).

Hinweis: Zu der gleichen Rechtsfrage sind beim BFH bereits zwei Revisionen unter den Az. X R 44/16 und VIII R 23/17 (zunächst III R 1/17) anhängig.

Quelle: FG MĂĽnchen, Gerichtsbescheid v. 07.03.2018 - 13 K 1029/16, NWB DokID: KAAAG-83567

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