Einkommensteuer | Abzug einer bis zum 10.01. geleisteten USt-Vorauszahlung (BFH)

Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fÀllt (entgegen EStH 2017, § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, "Kurze Zeit": BFH, Urteil v. 27.06.2018 - X R 44/16; veröffentlicht am 24.10.2018).

Hintergrund: GrundsĂ€tzlich sind Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmsweise gelten regelmĂ€ĂŸig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit, d.h. zehn Tage, nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, gemĂ€ĂŸ § 11 Abs. 2 Satz 2 EStGals in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Sie können damit bereits in diesem Jahr abgezogen werden. Auch die vom Unternehmer an das Finanzamt (FA) gezahlte Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe, die dieser Regelung unterliegt.

Sachverhalt: Die KlĂ€gerin hatte die Umsatzsteuervorauszahlung fĂŒr Dezember 2014 am 08.01.2015 geleistet und diese Zahlung unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht. Das FA vertrat die Ansicht, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden. Zwar habe die KlĂ€gerin innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung mĂŒsse aber auch innerhalb dieses Zeitraums fĂ€llig gewesen sein. Daran fehle es, da die Vorauszahlung wegen § 108 Abs. 3 AO nicht am Sonnabend, dem 10.01.2015, sondern erst am folgenden Montag, dem12.01.2015 und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fĂ€llig geworden sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 22.09.2016).

Hierzu fĂŒhrten die Richter des BFH weiter aus:

  • Auch wenn gefordert wird, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fĂ€llig sein muss, ist diese Voraussetzung im Streitfall erfĂŒllt.
  • Denn bei der Ermittlung der FĂ€lligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche VerlĂ€ngerung der Frist gemĂ€ĂŸ § 108 Abs. 3 AO.
  • Diese VerlĂ€ngerung ist im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar, da es sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine Frist handelt, so dass sich die Frage nach einer VerlĂ€ngerung erĂŒbrigt.

Hinweis: Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung des BMF. Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10. Januar auf einen Sonnabend oder Sonntag fÀllt, das nÀchste Mal somit im Januar 2021.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 27.06.2018 - X R 44/16, NWB DokID: UAAAG-97789 sowie BFH, Pressemitteilung v. 24.10.2018 (il)

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