Einkommensteuer | Anerkennung von Verlusten aus der Übertragung von GmbH-Anteilen (BFH)

Der BFH hat zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit in Zusammenhang stehender Forderungen aus Gesellschafterdarlehen entschieden (BFH, Urteil v. 29.11.2017 - X R 8/16, veröffentlicht am 11.04.2018).

Sachverhalt: Streitig ist, ob ein Wertverlust im Zusammenhang mit der Veräußerung einer nach § 17 EStG steuerverstrickten GmbH-Beteiligung und der Darlehensgewährung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und deren Beendigung bei Einlage dieser wertgeminderten wesentlichen Beteiligung in ein Betriebsvermögen durch den Ansatz des niedrigeren Teilwertes verloren gehen darf.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Einlage einer Beteiligung, deren Wert unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist auch nach der ab 1996 geltenden Rechtslage mit den Anschaffungskosten zu bewerten (Fortführung des BFH-Urteils v. 02.09.2008 - X R 48/02, BStBl II 2010, 162).
  • Die Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG in ein Betriebsvermögen sind entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Forderungen aus Gesellschafterdarlehen anzuwenden, deren Ausfall sich im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte.
  • Der Ausschluss der Teilwertabschreibung für eingelegte wertgeminderte Beteiligungen gilt für eingelegte wertgeminderte Forderungen entsprechend.
  • Die Annahme eines Finanzplandarlehens setzt im Regelfall u.a. voraus, dass der Darlehensgeber verpflichtet ist, das Kapital dem Schuldner langfristig zu überlassen. Eine solche Verpflichtung kann sich auch dann, wenn das gesetzliche Kündigungsrecht im Darlehensvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe ergeben.
  • Der Tatbestand der Betriebsaufgabe ist nicht erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsbeendigung eine wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen überführt wird.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 29.11.2017 - X R 8/16, NWB DokID: CAAAG-80499

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