Einkommensteuer | Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (OFD)

Die OFD Frankfurt/M. hat ergänzend zum BMF-Schreiben v. 23.10.2013 zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung Stellung genommen (OFD Frankfurt/M. v. 19.12.2017 - S 2128 A - 7 - St 213).

In ihrem Erlass führt die OFD ergänzend zum BMF-Schreiben Folgendes aus:

  • Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kapitalbeteiligung einnahmelos ist (s. Rz 19), sind Einnahmen aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens außer Acht zu lassen. Der BFH hat seine diesbezügliche Entscheidung v. 06.04.2011 – BStBl 2011 II, 814 – damit begründet, dass ein Systembruch zwischen Anrechnungsverfahren einerseits und Halb-/Teileinkünfteverfahren andererseits bestehe, und jeglicher Kombination zwischen beiden Verfahren eine Absage erteilt.
  • Das Urteil ist zwar zu Einkünften nach § 17 EStG ergangen, die Begründung trifft jedoch bei allen Einkunftsarten zu, so dass die Rechtsfolgen auch bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen eintreten.
  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, ist die gesetzliche Neuregelung des § 3c Abs. 2 Sätze 2-6 EStG zu beachten. Nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG sind Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder der Inanspruchnahme aus einer hierfür gegebenen Sicherheit bei einem Steuerpflichtigen, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist, nur zu 60 % abzugsfähig.
  • Damit wird ab diesem Zeitpunkt abweichend von dem vorstehenden BMF-Schreiben vom 23.10.2013 auch die Substanz entsprechender Darlehen vom Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG erfasst. Zudem wird durch § 3c Abs. 2 Satz 3 EStG die Nachweispflicht für die Fremdüblichkeit dem Steuerpflichtigen auferlegt.

Hauptbezug: OFD Frankfurt/M. v. 19.12.2017 - S 2128 A - 7 - St 213, NWB DokID: BAAAG-69515

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