Einkommensteuer | Bruttolistenpreis eines Importfahrzeugs (BFH)

Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1 % Regelung zu bewerten, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht (BFH, Urteil v. 09.11.2017 - III R 20/16; veröffentlicht am 07.03.2018).

Sachverhalt und Prozessverlauf: Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Betriebsvermögen befand sich ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, den der Kläger zu einem Bruttopreis von 78.900 € von der Autohaus GmbH erwarb. Die Autohaus GmbH hatte ihrerseits das Fahrzeug zum Bruttopreis von 75.999 € erworben. Die private Nutzung des Fahrzeugs ermittelte der Kläger mittels der 1 % Regelung. Als Bemessungsgrundlage zog er mangels inländischen Listenpreises den amerikanischen Listenpreis i.H.v. umgerechnet 53.977 € heran. Dem folgte das FA nicht, sondern zog die tatsächlichen Anschaffungskosten i.H.v. 78.900 € als Bemessungsgrundlage heran.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Niedersächsische FG änderte die Festsetzung dahingehend, dass die Einkommensteuer unter Ansatz eines geschätzten inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs i.H.v. 75.999 € zu berechnen sei.

Die Richter des BFH fĂĽhrten hierzu u.a. aus:

  • Die Schätzung des Bruttolistenpreises war dem Grunde nach zulässig. Denn § 162 Abs. 1 AO lässt eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen auch unabhängig von den in § 162 Abs. 2 AO genannten Fällen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen zu.
  • Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein sachtypischer Beweisnotstand besteht, aufgrund dessen es dem Beweisbelasteten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, einen zur vollen Ăśberzeugungsbildung fĂĽhrenden Nachweis zu fĂĽhren.
  • Ein solcher Beweisnotstand ergab sich im Streitfall daraus, dass nach den Feststellungen des FG fĂĽr das Fahrzeug Ford Mustang Shelby GT 500 CoupĂ© kein inländischer Listenpreis vorhanden und es auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar war.
  • Der ausländische Listenpreis kann nicht anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Denn der ausländische Listenpreis spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die fĂĽr den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.
  • Er berĂĽcksichtigt insbesondere nicht die fĂĽr den Endverkauf im Inland notwendigen Kosten fĂĽr die Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem deutschen Markt, fĂĽr die aufgrund inländischer Zulassungsvorschriften notwendigen technischen UmrĂĽstungen und fĂĽr ausstattungsbedingte Nach- oder UmrĂĽstungen, die das Fahrzeug an die inlandstypischen Anforderungen der Kunden anpassen.
  • Der inländische Bruttolistenpreis ist nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 09.11.2017 - III R 20/16; NWB DokID: WAAAG-77741

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