Einkommensteuer | Dauerkarten fĂŒr Arbeitnehmer und GeschĂ€ftsfreunde (FG)

Das FG Bremen hat zur einkommensteuerlichen Behandlung der Überlassung von Dauerkarten an Arbeitnehmer und GeschĂ€ftsfreunde geurteilt (FG Bremen, Urteil v. 21.09.2017 - 1 K 20/17 (5), rkr.).

Sachverhalt: Die KlĂ€gerin, eine GmbH, erwarb in den Jahren 2013 bis 2015 fĂŒnf Dauerkarten fĂŒr Spiele des B-Vereins, die sie ihren eigenen Arbeitnehmern und GeschĂ€ftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern ĂŒberließ. Die Leistungen des B-Vereins beinhalteten Business Seats auf der TribĂŒne, ein Vorkaufsrecht auf Sonderspiele, Zutritt zum VIP-Club ab 2 Std. vor Spielbeginn und 2 Std. nach Spielende, die Bereitstellung von ParkplĂ€tzen sowie einen Hostessenservice. Das FA unterwarf die Aufwendungen fĂŒr die Eintrittskarten nach § 37b EStG in vollem Umfang der Pauschalsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu fĂŒhrten die Richter des FG Bremen weiter aus:

  • Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim EmpfĂ€nger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen EinkĂŒnften fĂŒhren.
  • Denn § 37b EStG begrĂŒndet keine weitere eigenstĂ€ndige Einkunftsart und keinen sonstigen originĂ€ren (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (BFH, Urteil v. 16.10.2013 - VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457).
  • Indem die KlĂ€gerin ihren Arbeitnehmern und GeschĂ€ftsfreunden die Nutzung von Dauerkarten fĂŒr Spiele des B-Vereins ermöglichte, gewĂ€hrte sie ihnen betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusĂ€tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.
  • Die Entscheidung des SĂ€chsischen FG v. 09.03.2017 - 6 K 1201/16 (s. hierzu Hilbert, NWB 28/2017 S. 2091) fĂŒhrt zu keiner anderen Beurteilung: Der Tatbestand des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nicht schlechthin sĂ€mtliche unabhĂ€ngig von einem Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die durch einen Leistungsaustausch veranlasst sind.
  • Erforderlich ist, dass zwischen dem Zuwendenden und dem EmpfĂ€nger eine geschĂ€ftliche oder sonst wie geartete wirtschaftliche Beziehung besteht und aus diesem Grunde ein Anreiz gewĂ€hrt oder ein bestimmtes Verhalten honoriert wird.
  • Danach stellt der durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangte Vorteil bei den betreffenden Arbeitnehmern der KlĂ€gerin Arbeitslohn dar: Zwar hat die KlĂ€gerin die Besuche der Spiele zu ReprĂ€sentations- und Werbezwecken durchgefĂŒhrt. Dies fĂŒhrt jedoch nicht dazu, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Besuch des Spiels vernachlĂ€ssigt werden könnte. Es ist weder eine Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an den Stadionbesuchen ersichtlich, noch waren wĂ€hrend des Aufenthaltes im Stadion von den Arbeitnehmern betriebliche Aufgaben zu erfĂŒllen.
  • Die durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangten Vorteile stellen bei den betreffenden GeschĂ€ftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der fĂŒr sie jeweils maßgeblichen Einkunftsart (§§ 15, 19 EStG) dar.
  • Die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist nicht etwa um einen Anteil fĂŒr Werbeaufwand zu kĂŒrzen. Denn die vom B-Verein gegenĂŒber der KlĂ€gerin erbrachten Leistungen beschrĂ€nkten sich auf die GewĂ€hrung des Zutritts zum TribĂŒnenbereich bei Spielen sowie Nebenleistungen. Die Aufwendungen wurden nicht fĂŒr die Erbringung von Werbeleistungen erbracht.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, das Urteil ist inzwischen rechtskrÀftig.

Hauptbezug: FG Bremen, Urteil v. 21.09.2017 - 1 K 20/17 (5), NWB DokID: ZAAAG-72322

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