Sachverhalt: Die KlĂ€gerin, eine GmbH, erwarb in den Jahren 2013 bis 2015 fĂŒnf Dauerkarten fĂŒr Spiele des B-Vereins, die sie ihren eigenen Arbeitnehmern und GeschĂ€ftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern ĂŒberlieĂ. Die Leistungen des B-Vereins beinhalteten Business Seats auf der TribĂŒne, ein Vorkaufsrecht auf Sonderspiele, Zutritt zum VIP-Club ab 2 Std. vor Spielbeginn und 2 Std. nach Spielende, die Bereitstellung von ParkplĂ€tzen sowie einen Hostessenservice. Das FA unterwarf die Aufwendungen fĂŒr die Eintrittskarten nach § 37b EStG in vollem Umfang der Pauschalsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu fĂŒhrten die Richter des FG Bremen weiter aus:
- Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim EmpfĂ€nger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen EinkĂŒnften fĂŒhren.
- Denn § 37b EStG begrĂŒndet keine weitere eigenstĂ€ndige Einkunftsart und keinen sonstigen originĂ€ren (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (BFH, Urteil v. 16.10.2013 - VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457).
- Indem die KlĂ€gerin ihren Arbeitnehmern und GeschĂ€ftsfreunden die Nutzung von Dauerkarten fĂŒr Spiele des B-Vereins ermöglichte, gewĂ€hrte sie ihnen betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusĂ€tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.
- Die Entscheidung des SĂ€chsischen FG v. 09.03.2017 - 6 K 1201/16 (s. hierzu Hilbert, NWB 28/2017 S. 2091) fĂŒhrt zu keiner anderen Beurteilung: Der Tatbestand des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nicht schlechthin sĂ€mtliche unabhĂ€ngig von einem Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die durch einen Leistungsaustausch veranlasst sind.
- Erforderlich ist, dass zwischen dem Zuwendenden und dem EmpfÀnger eine geschÀftliche oder sonst wie geartete wirtschaftliche Beziehung besteht und aus diesem Grunde ein Anreiz gewÀhrt oder ein bestimmtes Verhalten honoriert wird.
- Danach stellt der durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangte Vorteil bei den betreffenden Arbeitnehmern der KlĂ€gerin Arbeitslohn dar: Zwar hat die KlĂ€gerin die Besuche der Spiele zu ReprĂ€sentations- und Werbezwecken durchgefĂŒhrt. Dies fĂŒhrt jedoch nicht dazu, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Besuch des Spiels vernachlĂ€ssigt werden könnte. Es ist weder eine Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an den Stadionbesuchen ersichtlich, noch waren wĂ€hrend des Aufenthaltes im Stadion von den Arbeitnehmern betriebliche Aufgaben zu erfĂŒllen.
- Die durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangten Vorteile stellen bei den betreffenden GeschĂ€ftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der fĂŒr sie jeweils maĂgeblichen Einkunftsart (§§ 15, 19 EStG) dar.
- Die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist nicht etwa um einen Anteil fĂŒr Werbeaufwand zu kĂŒrzen. Denn die vom B-Verein gegenĂŒber der KlĂ€gerin erbrachten Leistungen beschrĂ€nkten sich auf die GewĂ€hrung des Zutritts zum TribĂŒnenbereich bei Spielen sowie Nebenleistungen. Die Aufwendungen wurden nicht fĂŒr die Erbringung von Werbeleistungen erbracht.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, das Urteil ist inzwischen rechtskrÀftig.
Hauptbezug: FG Bremen, Urteil v. 21.09.2017 - 1 K 20/17 (5), NWB DokID: ZAAAG-72322
Verwandte Artikel:
- Schmidt, Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG, Grundlagen, NWB DokID: WAAAE-94436
- Schönfeld/Plenker, Eintrittskarten, Lexikon, NWB DokID: QAAAD-14451
- Schönfeld/Plenker, Pauschalierung der Lohnsteuer fĂŒr Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und Ă€hnliche SachbezĂŒge, Lexikon, NWB DokID: ZAAAD-14782
- Geserich, Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG, NWB 46/2016 S. 3444, NWB DokID: PAAAF-85573
- Stier, Zuwendungen an Arbeitnehmer, Lohn & Gehalt direkt digital 2/2016 S. 2, NWB DokID: FAAAF-49274