Sachverhalt und Verfahrensgang: Die KlĂ€gerin ist eine KG. Ende des Jahres 1967 trat ihr vormaliger Kommanditist A zunĂ€chst als KomplementĂ€r in die KlĂ€gerin ein. Zum 01.01.1978 schied er als KomplementĂ€r wieder aus und trat erneut als Kommanditist in die KlĂ€gerin ein. Neue KomplementĂ€rin der KlĂ€gerin wurde die A-GmbH. Im September 1982 trat die A-GmbH aus der KlĂ€gerin aus. Seitdem sind nur noch natĂŒrliche Personen Gesellschafter der KlĂ€gerin. Die KlĂ€gerin war von ihrer GrĂŒndung bis zum Ende des Jahres 1966 als BautrĂ€gerin und GrundstĂŒckshĂ€ndlerin tĂ€tig. Im Jahr 1967 errichtete sie ein Seniorenwohnheim, das sie langfristig vermietete. Im selben Jahr stellte die KlĂ€gerin ihre BautĂ€tigkeit vollstĂ€ndig ein. Die KlĂ€gerin verwaltete und nutzte ab diesem Zeitpunkt nur noch ihr eigenes Grund- und Kapitalvermögen. Die Mieterin des Seniorenwohnheims kĂŒndigte den Mietvertrag zum 31.12.2002. Der KlĂ€gerin gelang es nicht, die Immobilie anderweitig zu vermieten. Im Oktober 2004 verĂ€uĂerte sie diese schlieĂlich.
Das FA ging von einer Betriebsaufgabe zum 31.12.2003 aus und behandelte die EinkĂŒnfte als solche aus Gewerbebetrieb. Das FG wies die Klage, mit der die KlĂ€gerin weiterhin die Feststellung von EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung begehrte, als unbegrĂŒndet ab. Das FA habe zu Recht EinkĂŒnfte aus Gewerbebetrieb festgestellt. Den Gewerbebetrieb habe die KlĂ€gerin aber bis zum 31.12.2003 nicht aufgegeben.
Der BFH fĂŒhrte hierzu u.a. aus:
- Der Betrieb der KlĂ€gerin wurde im Streitjahr noch nicht aufgegeben, sondern ruhte nur. Die erzielten EinkĂŒnfte stellen gewerbliche EinkĂŒnfte dar.
- Ab 01.01.1968 war die KlĂ€gerin nicht mehr als BautrĂ€gerin tĂ€tig. Dass eine andere Gesellschaft diese TĂ€tigkeit fortfĂŒhrte, lĂ€sst fĂŒr sich genommen nicht darauf schlieĂen, dass die KlĂ€gerin ihre gesamte gewerbliche TĂ€tigkeit eingestellt hat. Denn die KlĂ€gerin war zuvor nicht nur als BautrĂ€gerin, sondern daneben auch als GrundstĂŒckshĂ€ndlerin tĂ€tig gewesen.
- Jedenfalls im Hinblick auf jene TĂ€tigkeit war fĂŒr einen AuĂenstehenden nicht erkennbar, ob auch diese zusammen mit der BautrĂ€gertĂ€tigkeit endgĂŒltig eingestellt worden war. Denn die KlĂ€gerin war unverĂ€ndert EigentĂŒmerin des von ihr selbst errichteten und als Betriebsvermögen behandelten Seniorenwohnheims.
- Es war daher nicht ausgeschlossen, dass auch diese Immobilie, die aus einer Vielzahl von Wohneinheiten bestand, Gegenstand weiterer VerkaufsaktivitÀten der KlÀgerin hÀtte sein sollen.
- Dem steht nicht entgegen, dass das Seniorenwohnheim langfristig vermietet war, da eine Vermietung die Vermarktung solcher Objekte regelmĂ€Ăig erleichtert und sich gĂŒnstig auf den zu erzielenden Kaufpreis auswirkt. Die KlĂ€gerin war deshalb jederzeit in der Lage, den Betrieb als GrundstĂŒckshĂ€ndlerin wieder aufzunehmen.
- Der erfolgte Austritt der A-GmbH aus der KlĂ€gerin war fĂŒr die Qualifikation ihrer EinkĂŒnfte im Streitjahr als solche aus Gewerbebetrieb unerheblich. Denn die KlĂ€gerin war bis zum Ende des Streitjahres keine gewerblich geprĂ€gte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
- Eine GmbH & Co. KG mit originĂ€r gewerblichen EinkĂŒnften ist keine gewerblich geprĂ€gte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
- Die EinkĂŒnfte aus der Vermietung des Seniorenwohnheims stellen mangels einer wirksam gegenĂŒber dem FA erklĂ€rten Aufgabe der originĂ€r gewerblichen GrundstĂŒckshĂ€ndlertĂ€tigkeit auch im Streitjahr originĂ€r gewerbliche EinkĂŒnfte der KlĂ€gerin dar.
Hauptbezug: BFH, Urteil v. 09.11.2017 - IV R 37/14, NWB DokID: DAAAG-71473
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