Einkommensteuer | Ende der Berufsausbildung (BFH)

Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist (BFH, Urteil v. 14.09.2017 - III R 19/16; veröffentlicht am 10.01.2018).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger bezog Kindergeld für seine Tochter, die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit v. 01.09.2012 bis zum 31.08.2015. Die Tochter bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Für den Monat August 2015, in dem die Tochter ebenso wie in den Vormonaten ihren Dienst nach Dienstplan zu verrichten hatte, erhielt sie noch die Ausbildungsvergütung. Ab September 2015 war sie berechtigt, die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück.

Das FG gab der erhobenen Klage statt, mit welcher der Kläger die Gewährung von Kindergeld für den Monat August 2015 begehrte (lesen Sie hierzu auch unsere Online-Nachricht v. 01.12.2016).

Der BFH führte hierzu u.a. aus:

  • Eine Berufsausbildung endet zwar grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt (BFH, Urteil v. 24.05.2000 - VI R 143/99).
  • Dies gilt jedoch nicht, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist.
  • Es handelt sich hier um eine Berufsausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit.
  • Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zum Heilerziehungspfleger drei Jahre; sie endet mit einer staatlichen Prüfung.
  • Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Berufsausbildung zum Heilerziehungspfleger vorzeitig endet, wenn das Prüfungsergebnis vor dem letzten Tag der Ausbildungszeit bekanntgegeben wird. Im Streitfall wurde die Tochter im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, noch ausgebildet.
  • Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, ist nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, so dass das BBiG nicht anwendbar ist.

Hinweis: Der BFH hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert.

Quelle: BFH, Pressemitteilung 10.01.2018

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 14.09.2017 - III R 19/16, NWB DokID: GAAAG-69522

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