Hierzu fĂŒhrt das FinMin Hamburg weiter aus:
Bei der KryptowÀhrung Bitcoin handelt es sich um eine unregulierte und von staatlichen Institutionen und Kreditinstituten unabhÀngige "ErsatzwÀhrung", die starken Kursschwankungen unterliegt. Der Kurs richtet sich allein nach Angebot und Nachfrage, daher stellen Bitcoins auch Spekulationsobjekte dar und bei einem Kurssturz drohen hohe finanzielle Verluste. Die virtuelle WÀhrung Bitcoin unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin und ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, denn es fehlt an einer Annahmepflicht. Bitcoins werden permanent neu generiert, bis maximal 21 Mio. Bitcoins vorhanden sind.
a) Erwerb und VerĂ€uĂerung von Bitcoins im Privatvermögen
Der Gewinn (oder) Verlust aus der VerĂ€uĂerung von Bitcoins fĂŒhrt zu sonstigen EinkĂŒnften aus privaten VerĂ€uĂerungsgeschĂ€ften, sofern Erwerb und VerĂ€uĂerung der Bitcoins innerhalb eines Jahres stattfand (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann am "Erwerb" fehlt.
b) Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel
Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als VerĂ€uĂerung der Bitcoins und fĂŒhrt ebenfalls zu sonstigen EinkĂŒnften aus privaten VerĂ€uĂerungsgeschĂ€ften (s.o.).
Der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung ist als VerĂ€uĂerungspreis anzusetzen; die Durchschnittswertmethode ist nicht anzuwenden.
Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem VerĂ€uĂerungspreis abzuziehen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die Fifo- Methode Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden.
Hauptbezug: FinMin Hamburg v. 11.12.2017 - S 2256 - 2017/003-52, NWB DokID: SAAAG-72252
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