Sachverhalt: Die KlĂ€gerin absolvierte nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. WĂ€hrend der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inlĂ€ndischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer EinkommensteuererklĂ€rung machte die KlĂ€gerin die Aufwendungen fĂŒr Wohnung und Verpflegung wĂ€hrend der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.
Hierzu fĂŒhrten die Richter des FG MĂŒnster weiter aus:
- Nach Abschluss einer Erstausbildung können zwar Aufwendungen fĂŒr eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsĂ€tzlich als Werbungskosten abgezogen werden.
- Voraussetzung fĂŒr den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der KlĂ€gerin ist aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten HaushaltsfĂŒhrung vorliegen.
- Dies ist der Fall, wenn die KlĂ€gerin auĂerhalb des Ortes ihrer ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte einen eigenen Hausstand unterhĂ€lt und auch am Ort der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte wohnt.
- Die erste TÀtigkeitsstÀtte der KlÀgerin war wÀhrend der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inlÀndischen FH.
- Eine UniversitÀt ist nicht nur im Fall eines vollstÀndigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste TÀtigkeitsstÀtte des Studenten anzusehen.
- Im Ausland hat sich auch der einzige eigene Hausstand der KlĂ€gerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der KlĂ€gerin begrĂŒndet haben.
Hauptbezug: FG MĂŒnster, Urteil v. 24.01.2018 - 7 K 1007/17 E, NWB DokID: HAAAG-75455
Quelle: FG MĂŒnster, Pressemitteilung Nr. 2 v. 15.02.2018 (Ls)
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