Einkommensteuer | Kein Werbungskostenabzug beim Auslandsstudium (FG)

Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann fĂŒr ZeitrĂ€ume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen fĂŒr die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhĂ€lt (FG MĂŒnster, Urteil v. 24.01.2018 - 7 K 1007/17 E; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die KlĂ€gerin absolvierte nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. WĂ€hrend der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inlĂ€ndischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer EinkommensteuererklĂ€rung machte die KlĂ€gerin die Aufwendungen fĂŒr Wohnung und Verpflegung wĂ€hrend der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Hierzu fĂŒhrten die Richter des FG MĂŒnster weiter aus:

  • Nach Abschluss einer Erstausbildung können zwar Aufwendungen fĂŒr eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsĂ€tzlich als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Voraussetzung fĂŒr den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der KlĂ€gerin ist aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten HaushaltsfĂŒhrung vorliegen.
  • Dies ist der Fall, wenn die KlĂ€gerin außerhalb des Ortes ihrer ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte einen eigenen Hausstand unterhĂ€lt und auch am Ort der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte wohnt.
  • Die erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte der KlĂ€gerin war wĂ€hrend der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inlĂ€ndischen FH.
  • Eine UniversitĂ€t ist nicht nur im Fall eines vollstĂ€ndigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte des Studenten anzusehen.
  • Im Ausland hat sich auch der einzige eigene Hausstand der KlĂ€gerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der KlĂ€gerin begrĂŒndet haben.

Hauptbezug: FG MĂŒnster, Urteil v. 24.01.2018 - 7 K 1007/17 E, NWB DokID: HAAAG-75455

Quelle: FG MĂŒnster, Pressemitteilung Nr. 2 v. 15.02.2018 (Ls)

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