Sachverhalt: Die Klägerin absolvierte nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.
Hierzu fĂĽhrten die Richter des FG MĂĽnster weiter aus:
- Nach Abschluss einer Erstausbildung können zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.
- Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der Klägerin ist aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.
- Dies ist der Fall, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
- Die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin war während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH.
- Eine Universität ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen.
- Im Ausland hat sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet haben.
Hauptbezug: FG MĂĽnster, Urteil v. 24.01.2018 - 7 K 1007/17 E, NWB DokID: HAAAG-75455
Quelle: FG MĂĽnster, Pressemitteilung Nr. 2 v. 15.02.2018 (Ls)
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