Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr als Syndikusrechtsanwalt und Syndikussteuerberater bei der X AG angestellt. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Daneben verfasste er steuerliche Fachbeiträge in Form von Aufsätzen und Kommentierungen und erhielt Vergütungen der Y. Diese Einkünfte ordnete der Kläger den Einkünften aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu. Einnahmen aus einer anwaltlichen oder steuerberatenden Tätigkeit neben der Tätigkeit als Syndikus erzielte der Kläger nicht.
Die Klägerin (Ehefrau des Klägers) war als Funktionsoberärztin an der Z angestellt. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Ferner erhielt sie Vergütungen für die Erstellung ärztlicher Patientengutachten, für die sie vom kommissarischen Chefarzt beauftragt worden war und Vergütungen aus einem Lehrauftrag an der Z. Diese Einkünfte ordnete sie den Einkünften aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu.
Als Betriebsausgaben machten beide einen Betrag in Höhe von 30 % der Einnahmen nach H 18.2 EStH 2017 für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit geltend. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machten die Kläger Aufwendungen i. H. von 645,16 € als Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Fahrzeugüberlassung geltend. Diese Aufwendungen entfielen auf die AfA für die Garage auf dem Privatgrundstück der Kläger, in der die beiden überlassenen Fahrzeuge eingestellt worden waren.
Das FA berücksichtigte jeweils nur einen pauschalen Betriebsausgabenabzug i. H. von 25 % der Einnahmen für eine nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeit. Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Überlassung der beiden Fahrzeuge der X AG in Höhe der Garagen-AfA lehnte das FA ab.
Der BFH führte hierzu aus:
- Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Kläger in ihren Gewinnermittlungen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht nach H 18.2 EStH pauschal Betriebsausgaben in Höhe von jeweils 30 % der Einnahmen abziehen dürfen und dass der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Überlassung der beiden Fahrzeuge zur außerdienstlichen Nutzung nicht um die Garagen-AfA zu mindern ist.
- Das FG hat die Nichtanwendung der Betriebsausgabenpauschale auf die Kläger zu Recht nicht beanstandet. Die Versagung des 30%igen Betriebsausgabenabzugs durch das FA ist nicht willkürlich, weil die Kläger jeweils nicht offensichtlich von der Verwaltungsanweisung erfasst werden. Die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das FA ist jeweils möglich und überschreitet den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht.
- Für die Klägerin fehlt es aus Sicht des FA bei diesem Verständnis schon an einer schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne der Verwaltungsanweisung, da die von ihr für den leitenden Oberarzt erstellten Patientengutachten nicht an die Öffentlichkeit gerichtet oder für diese bestimmt waren. Für den Kläger verneint das FA eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit, da er nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer schriftstellerischen Vollzeittätigkeit für seine schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeit aufgewendet hat.
- Das FG hat auf dieser Grundlage zutreffend entschieden, dass die Garagen-AfA den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Überlassung der betrieblichen Fahrzeuge nicht mindert, weil es an einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers gegenüber der X AG fehlt, die Fahrzeuge in der Garage unterstellen zu müssen.
Quelle:BFH, Urteil v. 4.7.2023 - VIII R 29/20; NWB Datenbank (JT)
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