Einkommensteuer | Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes (BFH)

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt jedoch voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH, Urteil v. 13.03.2018 - X R 25/15; veröffentlicht am 08.10.2018).

Hintergrund: Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen zur Basiskrankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG) werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge i.S. dieser Buchstaben eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Das Kind S der Kläger befand sich in einer Berufsausbildung. Zunächst hatte S die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt. Sowohl Finanzamt als auch das Finanzgericht der ersten Instanz lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern ab, da die Kläger die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich getragen hätten.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Tragen Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG absetzen.
  • Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung und daher positiv festzustellen.
  • Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich.
  • Die Steuerpflichtigen können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 13.03.2018 - X R 25/15; NWB DokID: FAAAG-96180 (il)

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