Einkommensteuer | Pauschbeträge für Sachentnahmen (BMF)

Das BMF hat die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 21.12.2022 - Z IV A 8 - S 1547/19/10001 :004).

Hintergrund: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz BGBl 2020 I S. 1385 wurde mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2021 I S. 331) über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Mit dem Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz (BGBl 2022 I S. 1838) wurde diese Regelung über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 28.10.2022).

Mit dem nun veröffentlichten Schreiben hat das BMF die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Quelle: BMF, Schreiben v. 21.12.2022 - Z IV A 8 - S 1547/19/10001 :004, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

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