Einkommensteuer | Rückgängigmachung eines IAB bei Nichtinvestition (BFH)

Auch ein Investitionsabzugsbetrag, der wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen, kann gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückwirkend rückgängig gemacht werden, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist tatsächlich nicht vorgenommen wird (BFH, Beschluss v. 05.02.2018 - X B 161/17, NV, veröffentlicht am 28.03.2018).

Sachverhalt: Streitig ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der wegen Überschreitens der Gewinngrenze bereits nicht hätte gebildet werden dürfen, gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht werden kann, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist tatsächlich nicht vorgenommen wird. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der IAB nicht rückgängig gemacht werden könne, da er bereits ohne Rechtsgrundlage gewährt worden sei.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG setzt nach seinem Wortlaut lediglich voraus, dass ein „Abzug nach Absatz 1“ stattgefunden hat. Die Vorschrift differenziert nicht danach, ob im Abzugsjahr sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Abzug vorgelegen haben.
  • Nach dem Zweck der Vorschrift soll ein Abzug immer dann rückwirkend rückgängig gemacht werden, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums nicht vorgenommen wurde. Dieser Zweck wird unabhängig davon erfüllt, ob im Veranlagungszeitraum des Abzugs die Gewinngrenze unter- oder überschritten war.
  • Zudem hat der BFH in Bezug auf die Vorläuferregelung bereits ausdrücklich entschieden, dass auch bei der Gewinnermittlung durch EÜR eine Ansparabschreibung im Fall der Nichtinvestition durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme aufzulösen war, ohne dass es darauf ankam, ob die Vornahme der Ansparabschreibung rechtmäßig war (BFH, Urteil v. 28.04.2005 - IV R 30/04).

Hauptbezug: BFH, Beschluss v. 05.02.2018 - X B 161/17, NV, NWB DokID: FAAAG-79572

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