Einkommensteuer | Schadensersatz wegen überhöhter ESt-Festsetzung (BFH)

Der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung beruhende Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber führt nicht zu einem Lohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre (Bestätigung des BFH-Urteils v. 20.09.1996 - VI R 57/95, BStBl II 1997, 144). Für die Feststellung, dass die Ersatzleistung des Arbeitgebers der Erfüllung eines tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruchs diente, trägt der Steuerpflichtige die objektive Feststellungslast (BFH, Urteil v. 25.04.2018 - VI R 34/16; veröffentlicht am 08.08.2018).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Dem nichtselbständig tätigen Kläger stand seit mindestens 2002 ein Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Dem Kläger war die private Nutzung des Dienstwagens gestattet.

Über die Fahrten mit dem Dienstwagen führten der Kläger und sein Fahrer bis mindestens Februar 2008 Aufzeichnungen in Form einer Loseblattsammlung. Die Aufzeichnungen wurden später durch eine andere Person in ein gebundenes Buch übertragen. Das FA erkannte die Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch an und erließ gegenüber den Klägern entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide.

Daraufhin zahlte die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin dem Kläger im Streitjahr 2008 im Rahmen eines Vergleichs pauschal 50.000 €. Diese Zahlung sah das FA als Arbeitslohn des Klägers an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.01.2017).

Der BFH dagegen hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurĂĽck:

  • Schadensersatz, der wegen ĂĽberhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dient dem Ausgleich einer VermögenseinbuĂźe, die nicht in der Erwerbssphäre, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist (BFH, Urteil v. 18.06.1998 - IV R 61/97, BStBl II 1998, 621).
  • Eine solche Zahlung ist allerdings nur dann kein Arbeitslohn, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die arbeits- bzw. zivilrechtliche (FĂĽrsorge-)Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre (BFH v. 20.09.1996 - VI R 57/95, BStBl II 1997, 144 und BFH, Urteil v. 18.06.1998 - IV R 61/97, BStBl II 1998, 621).
  • Dabei muss sichergestellt sein, dass die strittige Zahlung dazu diente, eine dem Steuerpflichtigen entstandene vermeidbare steuerliche Mehrbelastung auszugleichen. Bestehen insoweit Zweifel, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass dem Arbeitgeber eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung unterlaufen ist, die wiederum in adäquat kausaler Weise die erhöhte Einkommensteuerfestsetzung verursacht hat, und dass die Ersatzleistung dem Ausgleich dieses Schadens diente.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 25.04.2018 - VI R 34/16; NWB DokID: OAAAG-90834 (il)

Verwandte Artikel:

  • Borggräfe/Staud, Die lohnsteuerrechtliche Finalität des Arbeitslohns, NWB 27/2018 S. 1986, NWB DokID: YAAAG-86993
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