Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private VerĂ€uĂerungsgeschĂ€fte auch VerĂ€uĂerungsgeschĂ€fte bei anderen WirtschaftsgĂŒtern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und VerĂ€uĂerung nicht mehr als ein Jahr betrĂ€gt. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand (Wernsmann in KSM, EStG, § 23 Rz B 58; BeckOK EStG/Trossen, 12. Ed. [1.3.2022], EStG § 23 Rz 199). Ausgenommen sind VerĂ€uĂerungen von GegenstĂ€nden des tĂ€glichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Bei WirtschaftsgĂŒtern i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr EinkĂŒnfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die (isolierte) VerĂ€uĂerung eines sog. Mobilheims nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG der Besteuerung unterliegt: Der KlĂ€ger hatte im Jahr 2011 ein sog. Mobilheim als âgebrauchtes Fahrzeug" (ohne GrundstĂŒck) von einer Campingplatzbetreiberin erworben und anschlieĂend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer WohnflĂ€che von 60 qm, das auf einer vom KlĂ€ger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Im Jahr 2015 verĂ€uĂerte der KlĂ€ger das Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates VerĂ€uĂerungsgeschĂ€ft. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Nach Auffassung des FG handelt es sich bei der isolierten VerĂ€uĂerung eines Mobilheims nicht um ein privates VerĂ€uĂerungsgeschĂ€ft i.S. von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (FG Niedersachsen, Urteil v. 28.7.2021 - 9 K 234/17, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.9.2021).
Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Klage ab:
Das FG der ersten Instanz hat zu Recht angenommen, dass der KlĂ€ger im Streitjahr kein privates VerĂ€uĂerungsgeschĂ€ft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG getĂ€tigt hat. Jedoch erfĂŒllt die VerĂ€uĂerung des Mobilheims den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Bei dem verĂ€uĂerten Mobilheim handelt es sich nicht um ein (bebautes) GrundstĂŒck, sondern um ein GebĂ€ude auf fremdem Grund und Boden, dessen (isolierte) VerĂ€uĂerung nicht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfĂ€llt.
Ebenso wenig stellt ein GebĂ€ude auf (langfristig) angemietetem Grundbesitz ein grundstĂŒcksgleiches Recht i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar.
Ein Mobilheim ist ein anderes Wirtschaftsgut i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Als GebĂ€ude (im bewertungsrechtlichen Sinne) wird es nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG als Gegenstand des tĂ€glichen Gebrauchs privilegiert. Die Norm ist auf GegenstĂ€nde des tĂ€glichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen WirtschaftsgĂŒtern gerichtet.
Da das Mobilheim (zwischen Anschaffung und VerĂ€uĂerung) als Einkunftsquelle zur Erzielung von EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) genutzt wurde, gilt vorliegend die verlĂ€ngerte VerĂ€uĂerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.
Anmerkung von Dr. Nils Trossen, Richter im IX. Senat des BFH:
In der Besprechungsentscheidung ging es um ein Mobilheim, also ein GebĂ€ude, das nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden war und damit ein bewegliches âanderes Wirtschaftsgutâ i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellt. Die Privilegierung der Steuerbarkeit fĂŒr eigene Wohnzwecke gilt nur fĂŒr GrundstĂŒcke und grundstĂŒcksgleiche Rechte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, nicht fĂŒr âandere WirtschaftsgĂŒterâ i.S. der Nr. 2.
Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei dem Mobilheim auch nicht um einen Gegenstand des âtĂ€glichen Gebrauchsâ. Unter den Begriff fallen GebrauchsgegenstĂ€nde, die, wie z.B. Gebrauchtfahrzeuge, in erster Linie mit dem Ziel der Nutzung erworben werden, die aber gleichzeitig einem erheblichen Wertverlust unterliegen und damit ĂŒblicherweise nicht zu Gewinnen, sondern zu Verlusten aus einem privaten VerĂ€uĂerungsgeschĂ€ft fĂŒhren.
Werden aus dem âanderen Wirtschaftsgutâ zudem EinkĂŒnfte erzielt, verlĂ€ngert sich die VerĂ€uĂerungsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre. Diese Regelung hat gegenwĂ€rtig in der Praxis vor allem bei der VerĂ€uĂerung von Wohnmobilen Bedeutung, die ĂŒber Online-Portale auf dem Markt zur Vermietung angeboten wurden und bei denen in den letzten Jahren teils erhebliche Wertsteigerungen auf dem Gebrauchtmarkt zu erzielen waren.
Quelle:BFH, Urteil v. 24.5.52022 - IX R 22/21; NWN Datenbank
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