Einkommensteuer | Steuerbarkeit des Gewinns aus der VerĂ€ußerung eines sog. Mobilheims (BFH)

Ein Mobilheim ist ein anderes Wirtschaftsgut i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Als GebĂ€ude (im bewertungsrechtlichen Sinne) wird es nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG privilegiert. Die Norm ist auf GegenstĂ€nde des tĂ€glichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen WirtschaftsgĂŒtern gerichtet (BFH, Urteil v. 24.5.2022 - IX R 22/21; veröffentlicht am 24.11.2022).

Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private VerĂ€ußerungsgeschĂ€fte auch VerĂ€ußerungsgeschĂ€fte bei anderen WirtschaftsgĂŒtern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und VerĂ€ußerung nicht mehr als ein Jahr betrĂ€gt. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand (Wernsmann in KSM, EStG, § 23 Rz B 58; BeckOK EStG/Trossen, 12. Ed. [1.3.2022], EStG § 23 Rz 199). Ausgenommen sind VerĂ€ußerungen von GegenstĂ€nden des tĂ€glichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Bei WirtschaftsgĂŒtern i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr EinkĂŒnfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die (isolierte) VerĂ€ußerung eines sog. Mobilheims nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG der Besteuerung unterliegt: Der KlĂ€ger hatte im Jahr 2011 ein sog. Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug" (ohne GrundstĂŒck) von einer Campingplatzbetreiberin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer WohnflĂ€che von 60 qm, das auf einer vom KlĂ€ger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Im Jahr 2015 verĂ€ußerte der KlĂ€ger das Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates VerĂ€ußerungsgeschĂ€ft. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Nach Auffassung des FG handelt es sich bei der isolierten VerĂ€ußerung eines Mobilheims nicht um ein privates VerĂ€ußerungsgeschĂ€ft i.S. von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (FG Niedersachsen, Urteil v. 28.7.2021 - 9 K 234/17, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.9.2021).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Klage ab:

Anmerkung von Dr. Nils Trossen, Richter im IX. Senat des BFH:

In der Besprechungsentscheidung ging es um ein Mobilheim, also ein GebĂ€ude, das nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden war und damit ein bewegliches „anderes Wirtschaftsgut“ i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellt. Die Privilegierung der Steuerbarkeit fĂŒr eigene Wohnzwecke gilt nur fĂŒr GrundstĂŒcke und grundstĂŒcksgleiche Rechte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, nicht fĂŒr „andere WirtschaftsgĂŒter“ i.S. der Nr. 2.

Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei dem Mobilheim auch nicht um einen Gegenstand des „tĂ€glichen Gebrauchs“. Unter den Begriff fallen GebrauchsgegenstĂ€nde, die, wie z.B. Gebrauchtfahrzeuge, in erster Linie mit dem Ziel der Nutzung erworben werden, die aber gleichzeitig einem erheblichen Wertverlust unterliegen und damit ĂŒblicherweise nicht zu Gewinnen, sondern zu Verlusten aus einem privaten VerĂ€ußerungsgeschĂ€ft fĂŒhren.

Werden aus dem „anderen Wirtschaftsgut“ zudem EinkĂŒnfte erzielt, verlĂ€ngert sich die VerĂ€ußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre. Diese Regelung hat gegenwĂ€rtig in der Praxis vor allem bei der VerĂ€ußerung von Wohnmobilen Bedeutung, die ĂŒber Online-Portale auf dem Markt zur Vermietung angeboten wurden und bei denen in den letzten Jahren teils erhebliche Wertsteigerungen auf dem Gebrauchtmarkt zu erzielen waren.

Quelle:BFH, Urteil v. 24.5.52022 - IX R 22/21; NWN Datenbank

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