Hierzu führte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister weiter aus:
- Aus ertragsteuerrechtlicher Sicht sind Einnahmen aus Crowdfunding, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit anfallen, grundsätzlich Betriebseinnahmen und im Rahmen der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu erfassen. Soweit es sich bei dem Crowdfunding um ein zurückzuzahlendes Darlehen handelt, ist der Vermögenszufluss erfolgsneutral. Die Rückzahlung ist dann keine Betriebsausgabe.
- Nach dem Grundtatbestand der Schenkungsteuer gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. An einer Bereicherung bzw. Entreicherung fehlt es, wenn der Erwerb des Zuwendungsempfängers nicht unentgeltlich ist. Unentgeltlich ist ein Erwerb, soweit er nicht abhängig von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung ist. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Schenkung vorliegen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Crowdfunding zu beurteilen.
- Umsatzsteuerrechtlich sind Einnahmen aus Crowdfunding ohne entsprechende Gegenleistung des empfangenden Unternehmers mangels Leistungsaustausch unbeachtlich. Erbringt der Unternehmer dagegen eine Gegenleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, liegt regelmäßig ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung eingreift.
Quelle: BT-Drucksache 19/370, Antwort auf Frage 28 der Abgeordneten Lisa Paus (BĂĽndnis 90/Die GrĂĽnen) (Ls)
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- Hammerl/Dobner, Crowdfunding – Umsatzsteuerliche Besonderheiten , NWB 48/2015 S. 3542, NWB DokID: XAAAF-08087