Einkommensteuer | Steuerrechtliche Beurteilung von "Crowdfunding" (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat sich zur steuerrechtlichen Behandlung von Crowdfunding-Einnahmen bei nicht gemeinnĂŒtzigen unternehmerischen TĂ€tigkeiten geĂ€ußert (BT-Drucks. 19/370).

Hierzu fĂŒhrte der Parlamentarische StaatssekretĂ€r Dr. Michael Meister weiter aus:

  • Aus ertragsteuerrechtlicher Sicht sind Einnahmen aus Crowdfunding, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen TĂ€tigkeit anfallen, grundsĂ€tzlich Betriebseinnahmen und im Rahmen der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu erfassen. Soweit es sich bei dem Crowdfunding um ein zurĂŒckzuzahlendes Darlehen handelt, ist der Vermögenszufluss erfolgsneutral. Die RĂŒckzahlung ist dann keine Betriebsausgabe.
  • Nach dem Grundtatbestand der Schenkungsteuer gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. An einer Bereicherung bzw. Entreicherung fehlt es, wenn der Erwerb des ZuwendungsempfĂ€ngers nicht unentgeltlich ist. Unentgeltlich ist ein Erwerb, soweit er nicht abhĂ€ngig von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung ist. Ob und inwieweit die Voraussetzungen fĂŒr eine Schenkung vorliegen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Crowdfunding zu beurteilen.
  • Umsatzsteuerrechtlich sind Einnahmen aus Crowdfunding ohne entsprechende Gegenleistung des empfangenden Unternehmers mangels Leistungsaustausch unbeachtlich. Erbringt der Unternehmer dagegen eine Gegenleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, liegt regelmĂ€ĂŸig ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung eingreift.

Quelle: BT-Drucksache 19/370, Antwort auf Frage 28 der Abgeordneten Lisa Paus (BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen) (Ls)

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