Einkommensteuer Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern (FG)

Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies allein nicht das FA zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlags (FG Köln, Urteil v. 07.12.2017 - 15 K 1122/16; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch EÜR. Er verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des FA lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen "Un"-Sicherheitszuschlag rechtfertige.

Das FG Köln führte hierzu u.a. aus:

  • Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das FA zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlags.
  • Denn es besteht weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.

Hauptbezug: FG Köln, Urteil v. 07.12.2017 - 15 K 1122/16, NWB DokID: DAAAG-71593

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 15.01.2018 (Ls)

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