Gesetzgebung | 12 € Mindestlohn ab 1.10.2022 (Bundesrat)

Zum 1.10.2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 € brutto pro Stunde. Dies hat der Bundestag am 3.6.2022 beschlossen - der Bundesrat billigte am 10.6.2022 das Gesetz abschließend.

Ausnahme vom üblichen Vorgehen

Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die sog. Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 €, zum 1.7. steigt er turnusmäßig auf 10,45 €. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 € angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, heißt es in der amtlichen Begründung.

Auch Mini- und Midijob-Grenze steigen

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus - die sog. Minijobs oder 450-€-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht das Gesetz die Mini-Job-Grenze auf 520 €. Sie passt sich künftig gleitend an.

Die Höchstgrenze für sog. Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit 1.300 € auf 1.600 € monatlich. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten und dafür zu sorgen, dass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt.

Impuls für die wirtschaftliche Erholung

Die Erhöhung betrifft nach Angaben der Bundesregierung, die das Vorhaben ursprünglich auf den Weg gebracht hatte, mehr als sechs Millionen Menschen. Ziel ist es, die Kaufkraft zu stärken und einen Impuls zur wirtschaftlichen Erholung zu geben.

Rasches Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll noch im Juni 2022 in Kraft treten, damit sich Wirtschaft und Arbeitnehmervertretungen auf die Erhöhung einstellen können - u.a. auch bei Tarifvertragsverhandlungen.

Hinweis:

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend in Kraft treten.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 10.6.2022 (RD)

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