Gesetzgebung | Ab 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (BMAS)

Am 1.1.2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Damit werden weltweit zum ersten Mal unternehmerische Sorgfaltspflichten fĂĽr die Achtung von Menschenrechten und den Schutz von Umweltbelangen umfassend gesetzlich geregelt.

Hierzu fĂĽhrt das Bundesministerium fĂĽr Arbeit und Soziales (BMAS) weiter aus:

  • Unternehmen mĂĽssen ein wirksames Risikomanagement einrichten, um Gefahren fĂĽr Menschenrechtsverletzungen und bestimmte Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und AbhilfemaĂźnahmen im eigenen Geschäftsbereich und entlang ihrer Lieferketten notwendig sind und verpflichtet zur Errichtung eines Beschwerdeverfahrens und regelmäßiger Berichterstattung. Es gilt zunächst fĂĽr Unternehmen in Deutschland mit mindestens 3.000 Beschäftigten, ab 2024 auch fĂĽr Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte.
  • Das Bundesamt fĂĽr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird kĂĽnftig prĂĽfen, ob Unternehmen die Sorgfaltspflichten umsetzen und jährlich darĂĽber berichten. Es kann Nachbesserungen verlangen und BuĂźgelder verhängen.

Hinweis: Weitere Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (u.a. FAQ) hat das BMAS auf seiner Homepage veröffentlicht.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung v. 29.12.2022 (il)

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Berichterstattung aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzesl, StuB 23/2022 S. 923 NWB GAAAJ-27668

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