Bayern hat sich für eine Länderöffnungsklausel stark gemacht, deren Einführung Ende 2019 es den Ländern erlaubt, eigene Grundsteuergesetze zu erlassen. Der von der Staatsregierung im Mai eingebrachte Gesetzesentwurf hat im Landtag großen Zuspruch erhalten.
Die Grundsteuer B (nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) im Freistaat wird ab 2025 ausschließlich an den physischen Größen Grundstücks- und Gebäudefläche sowie der Nutzung der Flächen ausgerichtet. Diese Daten lassen sich in der Regel leicht ermitteln; regelmäßige, aufwändige und teure Neuermittlungen werden vermieden.
Nach wie vor entscheiden die Gemeinden durch die Festsetzung der Hebesätze letztverantwortlich über die konkrete Grundsteuerhöhe.
Hinweis:
Der Gesetzentwurf der Staatsregierung für das Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG, Stand: 10.5.2021) ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung v. 24.11.2021 (il)
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