Anpassung zum 1.7.2022
Das Gesetz, das auf einen Entwurf der Bundesregierung zurückgeht, hebt zum 1.7.2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 € und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 € an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 % und im Osten um 6,12 %.
Die Zahlen beruhen auf Daten zur Lohnentwicklung des Statistischen Bundesamts sowie den Daten für die Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors und zur Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Nachholfaktor gilt wieder
In diesem Jahr wurden dabei der sog. Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.
Zuschlag für Erwerbsminderungsrente
Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, profitieren ab 1.7.2024 von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagshöhe richtet sich danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. Diese Änderung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf ausdrücklich begrüßt.
Weitere Anpassungen
Zudem bestimmt das Gesetz für die Zeit ab 1.7.2022 die allgemeinen Rentenwerte in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die Mindest- und Höchstbeträge des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zuschuss für Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialversicherung erhält nochmals einen staatlichen Stabilisierungszuschuss i. H. von knapp 59 Mio. €, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern und eine Steigerung der Künstlersozialabgabe zu dämpfen. Diese Ergänzung des ursprünglichen Gesetzentwurfs wurde erst im Lauf der Bundestagsberatungen beschlossen.
Schnelles Inkrafttreten geplant
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1.7.2022 in Kraft treten.
Hinweis: Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz wie geplant in Kraft treten.
Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 10.6.2022 (RD)
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