Gesetzgebung | Bundesrat fordert bessere Bekämpfung von Mietwucher (hib)

Der Bundesrat dringt auf eine bessere Bekämpfung von Mietwucher. In einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/1239) schlägt die Länderkammer eine Änderung in § 5 („Mietpreisüberhöhung“) des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) vor. Demnach soll künftig schon ordnungswidrig handeln, wer „bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert.

Bisher sieht die Norm vor, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der „infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Zudem soll nach Willen der Länderkammer die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000 € auf 100.000 € erhöht werden.

Die Länderkammer führt zur Begründung an:

  • Die BuĂźgeldbewehrung sowie die Möglichkeit fĂĽr Mieterinnen und Mieter, auf Grundlage von § 134 BGB ĂĽberhöhte Miete zurĂĽckzufordern wären, „grundsätzlich geeignete Instrumente, um marktbedingt ausufernden Mietverlangen sowohl im konkreten Mietverhältnis als auch allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen“. Die Vorschrift sei in der Praxis aber durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „weitgehend wirkungslos geworden“, da diese sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebotes stelle.
  • Wie in der BegrĂĽndung ausgefĂĽhrt wird, solle kĂĽnftig auf das „Erfordernis der Ausnutzung“ verzichtet werden und stattdessen „bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt werden“. So wĂĽrden die bisherigen Darlegungs- und Beweisprobleme in Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. in zivilrechtlichen RĂĽckforderungsverlangen „erheblich entschärft“.
  • Die vorgeschlagene Verdoppelung des BuĂźgeldrahmens begrĂĽndet die Länderkammer damit, dass der bisherige Rahmen nicht mehr „zeitgemäß“ sei. Mit der Erhöhung solle eine „hinreichende generalpräventive Wirkung“ des Paragrafen wiederhergestellt werden.
  • In ihrer Stellungnahme fĂĽhrt die Bundesregierung aus, dass die Meinungsbildung zu dem Gesetzentwurf noch nicht abgeschlossen sei. Sie verweist zudem auf die Stellungnahme der damaligen Bundesregierung zu einem bereits in der vergangenen Wahlperiode eingebrachten, gleichlautenden Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucks. 19/16397), der der Diskontinuität anheimfiel: „Darin wird dargelegt, dass der Gesetzentwurf des Bundesrates Fragen mit Blick auf den Schuldgrundsatz aufwirft: Die Bundesregierung hat Bedenken, dass nach Entfallen des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen - wie es der Bundesrat vorschlägt - § 5 Absatz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 kein in besonderer Weise vorwerfbares Unrecht mehr aufweisen wĂĽrde, das eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit mit einer GeldbuĂźe rechtfertigt.“

Quelle: hib, heute im bundestag Nr. 151/2022 (RD)

Verwandte Artikel:

Diese Kurse könnten Sie interessieren:

ZurĂĽck
Kontakt