Hintergrund: Das Steuerentlastungsgesetz 2022 (siehe hierzu auch NWB Reform Radar) sieht vor, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 € um 363 Euro auf 10.347 € anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft treten. Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 € je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022 auf 1.200 € erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, der bisher 1.000 € betragen hat.
In der Finanzen/Anhörung v. 25.4.2022 wurde u.a. ausgeführt:
- Von den Spitzenverbänden wurde der bürokratische Aufwand für die Unternehmen durch die rückwirkend zum 1.1.2022 erfolgende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags und der Werbungskostenpauschale als zu kompliziert und zeitaufwendig kritisiert.
- Die Neuberechnungen der Lohnabrechnungen können erst realisiert werden, wenn nach Verkündigung des Gesetzes die entsprechenden EDV-Programme aktualisiert wurden, was mindestens sieben bis acht Monate dauern wird.
- Außerdem kritisiert die Wirtschaft, dass die Energiepreis-Pauschale i. H. von 300 € nach einem Entwurf eines Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen durch die Arbeitgeber ausgezahlt werden soll. Die Wirtschaft und andere Sachverständige gehen davon aus, dass die Auszahlung der Pauschale mit den Lohnzahlungen für den Monat September erfolgen werden.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 187/2022 (JT)
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