Gesetzgebung | Steuerentlastung, Energiepreispauschale und Kinderbonus beschlossen (hib)

Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 11.5.2022 dem Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 in geänderter Fassung zugestimmt. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 20/1333) wurde um die Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro und um die Einmalzahlung eines Kinderbonus in Höhe von 100 Euro ergänzt.

Die per Änderungsantrag beschlossene Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro soll einmalig ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige gezahlt werden. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften (zum Beispiel Abgeordnete) erhalten keine Pauschale. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.

Mit dem zweiten Änderungsantrag wurde zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise eine Erhöhung des Kindergeldes um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro beschlossen. Der Bonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden. Damit werde sichergestellt, dass der Bonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig sei, nicht als Einkommen berücksichtigt werde, heißt es in der Begründung des Änderungsantrags.

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft treten. Nach Angaben der Koalition werden dadurch alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher sei. Dies sei auch aus sozialen Gesichtspunkten geboten.

Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Die damit verbundene Entlastung werde somit vorgezogen.

Ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022 erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, der bisher 1.000 Euro betragen hat. Der zuletzt im Jahre 2011 erhöhte Pauschbetrag wird jetzt auf 1.200 Euro angehoben.

Hinweis:

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 soll am 12.5.2022 vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen werden. Danach muss der Bundesrat dem Vorhaben noch zustimmen.

Den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens können Sie in unserem ReformRadar verfolgen.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 223 (il)

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  • Seifert, Steuerentlastungsgesetz: Erhöhung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, StuB 9/2022 S. 353 NWB IAAAI-60850
  • Hörster, Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022, NWB 13/2022 S. 896 NWB OAAAI-58253

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