Grundsteuer | Container als Gebäude (FG)

Das FG Hamburg hat zur Frage geurteilt, ob befristet aufgestellte Container, die für Büro- und Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für Zwecke der Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren sind (FG Hamburg, Urteil v. 28.04.2017 - 3 K 95/15; Revision anhängig).

Sachverhalt: Streitig ist, ob zwei Containeranlagen auf einem Luftwerftgelände als Gebäude i.S.v. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu qualifizieren sind. Eine Anlage mit 51 Containern wurde ohne gegossenes Fundament und sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden. Die 13 Container der anderen Anlage wurden lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt. Beide Anlagen hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden; in beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Für die beiden Containeranlagen unterschiedlich zu beurteilen sind nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild und durch die Integration im Betrieb und auf dem Grundstück der Mieterin in der dortigen Gesamtschau.
  • Danach hat die kleine Anlage nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration in das Betriebsgrundstück gezeigt. Vielmehr ist sie mit provisorisch und vorübergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar.
  • Demgegenüber ist die größere Anlage als Gebäude zu qualifizieren: Sie wurde in der Gesamtschau mit einem ansprechenden Erscheinungsbild aufwändig in das Werksgelände der Mieterin eingepasst, indem das ursprüngliche Hanggelände durch eine Baufirma eingeebnet und aufbereitet wurde, eine asphaltierte Werkstraßen-Verbindung gebaut wurde, zum zurückgesetzten Eingang ein breiter Zuweg geschaffen wurde sowie ein Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüttungen errichtet wurde.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. II R 37/17 anhängig.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2017 (il)

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