Mietrecht | Pflicht zur Mietzahlung trotz Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Corona-Lockdown (OLG)

Ein gewerblicher Mieter, dessen Ladenlokal aufgrund einer behördlichen Anordnung im "Corona-Lockdown" für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren (OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.2.2021 - 7 U 109/20, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Beklagte, eine Einzelhandelskette, musste ihre Filiale aufgrund einer behördlichen Anordnung im "ersten Corona-Lockdown" vom 18.3. bis zum 19.4.2020 für den Publikumsverkehr schließen. Daraufhin verweigerte sie die Mietzahlung an ihren Vermieter, den Kläger, für den Monat April. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht (LG Heidelberg, Urteil v. 30.7.2020 - 5 O 66/20) und nun auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Erfolg.

Hierzu führten die Richter des OLG weiter aus:

  • Eine allgemeine coronabedingte Schließungsanordnung begründet keinen Sachmangel des Mietobjekts, der einen Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.
  • Der Zustand der Mieträume als solcher erlaubte die vertraglich vorgesehene Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts weiterhin, so dass auch unter diesem Aspekt die Mietzahlungspflicht nicht in Wegfall geriet.
  • Jedoch kann unter dem Gesichtspunkt eines "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" eine Unzumutbarkeit der vollständigen Mietzahlung in solchen Fällen grundsätzlich in Betracht kommen.
  • Dies setzt jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde und auch die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung erlaubt.
  • Hierfür ist eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, bei der unter anderem der Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensationen durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen zum Beispiel durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Ware zu berücksichtigen sind.
  • Solche besonderen Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen könnten, hatte die berufungsführende Einzelhandelskette im jetzt entschiedenen Einzelfall nicht in ausreichender Weise geltend gemacht.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist derzeit noch nicht veröffentlicht.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung v. 25.2.2021 (il)

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