Umsatzsteuer | Rechnungsangaben - Zeitpunkt der Lieferung (BFH)

Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 4 UStDV) kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (BFH, Urteil v. 01.03.2018 - V R 18/17; veröffentlicht am 06.06.2018).

Hintergrund: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände und zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung zu enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 UStG). Nach § 31 Abs. 4 der UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten PKW-Lieferungen in Anspruch genommen. Die ihr hierfür erteilten Rechnungen enthielten allerdings weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den PKW-Lieferungen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • § 31 Abs. 4 UStDV ist weit auszulegen: Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
  • Denn nach dem EuGH-Urteil v. 15.09. 2016 - C-516/14 "Barlis 06", Rz 44) darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.
  • Im Streitfall folgt danach auf Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des FG aus der Angabe des Ausstellungsdatums auch der Lieferzeitpunkt.
  • Denn unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der Klägerin ist davon auszugehen, dass mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge über PKWs abgerechnet wurde, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt wurden.
  • Damit folgt bei der gebotenen Auslegung der Rechnungsangaben aus dem Ausstellungsdatum, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde, sodass die Angabe des Ausstellungsdatums als Angabe i.S. von § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen ist.
  • Dem steht das EuGH-Urteil v. 15.09. 2016 - C-516/14 "Barlis 06" (Leitsatz 1) nicht entgegen, da sich die dort für erforderlich gehaltene genaue Angabe des Leistungszeitpunkts auf zeitraumbezogene Leistungen bezog, die über längeren Zeitraum erbracht werden und an die daher strengere Anforderungen zu stellen sind.

Quelle: BFH, Urteil v. 01.03.2018 - V R 18/17, NWB DokID: SAAAG-85180 (il)

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