Verbraucherschutz | Preiserhöhung bei Energieverträgen mit Preisgarantie (VZ NRW)

Die Verbraucherzentrale NRW hält eine Preiserhöhung bei Energieverträgen mit Preisgarantie für unzulässig. Sie hat gegen die Energieversorger ExtraEnergie GmbH und ExtraGrün GmbH einstweilige Verfügungen beim Landgericht Düsseldorf beantragt. Beide Anbieter haben trotz zuvor vereinbarter Festpreise ihre Preise für Strom und Gas erhöht.

Hintergrund: Zahlreiche Kunden der ExtraEnergie GmbH und der ExtraGrün GmbH mit Sitz in Monheim am Rhein erhielten Ende Juli ein Schreiben, das sie über eine Erhöhung ihres Strom- oder Gastarifes informiert. Und das obwohl die Betroffenen Verträge mit langfristiger Preisgarantie abgeschlossen haben, die ihnen gleichbleibende Preise garantieren. Die Anbieter begründen die außerplanmäßige Erhöhung mit dem Anstieg der eigenen Beschaffungskosten durch die hohen Preise auf den Großhandelsmärkten für Strom und Gas. Ihre eigenen Klauselwerke lassen aber Erhöhungen aus diesen Gründen nicht zu. Die Verbraucherzentrale NRW hält daher die Preiserhöhungen für unwirksam und hat einstweilige Verfügungen gegen die ExtraEnergie GmbH und die ExtraGrün GmbH beim Landgericht Düsseldorf beantragt.

Hierzu fĂĽhrt die Verbraucherzentrale NRW weiter aus:

  • "ExtraEnergie und ExtraGrĂĽn haben kein Recht, bestehende Verträge aufgrund steigender Beschaffungspreise anzupassen, wenn eine Preisgarantie vertraglich vereinbart wurde", sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. "Die beiden Energieversorger haben sich mit ihren Angeboten gezielt als krisensichere Unternehmen vermarktet, um Kunden zu werben. Damit sind sie bewusst ein unternehmerisches Risiko eingegangen. Die steigenden Beschaffungskosten können sie nun nicht einfach durch kurzfristige Vertragsänderungen auf die Verbraucher abwälzen."
  • Bei den angebotenen Festpreisen handelt es sich um sog. eingeschränkte Preisgarantien. Das bedeutet, dass lediglich Preisänderungen wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen zulässig sind, nicht aber wegen steigender Kosten fĂĽr die Beschaffung von Energie. FĂĽr die Preissicherheit zahlen Verbraucher in der Regel einen höheren Tarif als fĂĽr ein vergleichbares Angebot ohne Preisgarantie. „Preisgarantien und der damit verbundene Schutz vor Preiserhöhungen sind fĂĽr Verbraucher der Hauptgrund fĂĽr den Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere in Zeiten wie diesen“, sagt Schuldzinski. Betroffene sollten der Preiserhöhung und der Ă„nderung der AGB widersprechen und die Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Preisen fordern.
  • "Wir halten eine Entscheidung in dieser Sache fĂĽr wichtig, um eine Welle von Trittbrettfahrern zu verhindern, die vertraglich fixierte Preisgarantien aushebeln wollen." Betroffene sollten der Preiserhöhung und der Ă„nderung der AGB widersprechen und die Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Preise fordern. Die Verbraucherzentrale NRW stellt hierfĂĽr einen Musterbrief zur VerfĂĽgung.

Hinweis:

Weitere Informationen für Verbraucher zur Energiepreiskrise bietet die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Homepage. Dort finden Sie auch einen Musterbrief zum Widerspruch gegen die Preiserhöhung von ExtraEnergie und ExtraGrün.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW, Pressemitteilung v. 25.8.2022 (il)

Nachricht aktualisiert am 30.8.2022, 12:00 Uhr: Mit nicht rechtskräftigem Beschluss v. 26.8.2022 - 12 O 247/22 hat das Landgericht Düsseldorf dem Antrag der Verbraucherzentrale NRW gegen die ExtraEnergie GmbH entsprochen. Damit darf der Anbieter keine Preiserhöhungen für Strom und Gas wegen steigender Beschaffungskosten auf dem Großhandelsmarkt mitteilen, wenn die Verträge eine Preisgarantie enthalten, die auch Beschaffungspreise umfasst. ExtraEnergie muss der Verbraucherzentrale zufolge weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Preisen liefern. Der Beschluss des Gerichts schützt alle Kunden der ExtraEnergie GmbH. Dazu gehören auch die Marken "prioenergie" sowie "HitEnergie", die jeweils Strom- und Gasprodukte anbieten. Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen, sowohl der Preiserhöhung als auch der AGB-Änderung zu widersprechen und eine Weiterbelieferung zu den vereinbarten Konditionen zu fordern. Dazu stellt die Verbraucherzentrale einen Musterbrief bereit (Quelle: Verbraucherzentrale NRW online, Meldung v. 29.8.2022) (il).

Diese Kurse könnten Sie interessieren:

ZurĂĽck
Kontakt