Hintergrund: §§ 109 und 149 AO in der Fassung des StModernG v. 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden fĂŒr BesteuerungszeitrĂ€ume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 EGAO i.d.F. des StModernG).
FĂŒr BesteuerungszeitrĂ€ume, die vor dem 01.01.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 01.01.2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung anzuwenden.
FĂŒr das Kalenderjahr 2017 sind die ErklĂ€rungen
- zur Körperschaftsteuer - einschlieĂlich der ErklĂ€rungen zu gesonderten Fest-stellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzufĂŒhren sind, sowie fĂŒr die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
- zur Gewerbesteuer - einschlieĂlich der ErklĂ€rungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfĂ€higen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungs-vortrags sowie fĂŒr die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
- zur Umsatzsteuer sowie
- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des AStG
bis zum 31. Mai 2018
bei den FinanzÀmtern abzugeben.
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fĂŒnften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.
Sofern die vorbezeichneten SteuererklĂ€rungen durch Personen, Gesellschaften, VerbĂ€nde, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der fĂŒr den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein
bis zum 31. Dezember 2018
verlĂ€ngert. Bei SteuererklĂ€rungen fĂŒr Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forst-wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2018 der 31. Mai 2019.
Hauptbezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden v. 02.01.2018 - S 0320/56, NWB DokID: NAAAG-69511
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