Hintergrund: Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt gemäß § 198 GVG Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, das vom 12.1.2017 bis zur Urteilszustellung am 30.1.2020 beim FG München anhängig war. Im Ausgangsverfahren hatten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung des Bayerischen Finanzministeriums gestritten, in der es um das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung des Klägers ging.
Die Richter des BFH gaben der Entschädigungsklage auf Zahlung von 900 € in vollem Umfang statt:
- Die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur Überprüfung von Ergebnissen der Steuerberaterprüfung ist schon aufgrund der hohen Bedeutung und Grundrechtsrelevanz für den Betroffenen und der besonderen Eilbedürftigkeit einzelfallbezogen zu betrachten.
- Die für den Regelfall finanzgerichtlicher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit der Bearbeitung beginnt und diese nicht mehr nennenswert unterbricht, ist hier nicht anwendbar.
- Wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund einer Sachstandsanfrage eines anderen Verfahrensbeteiligten zunächst die Reaktion des Gerichts abwartet, kann die Verzögerungsrüge im Einzelfall auch mehr als gut sechs Monate zurückwirken.
- Die Erkrankung eines Richters kann nur eine kurzfristige Verzögerung rechtfertigen; grundsätzlich sind die nach den Regelungen über die Geschäftsverteilung zur Vertretung berufenen Richter zur Förderung des Verfahrens verpflichtet (Anschluss an BVerwG-Urteil v. 11.07.2013 - 5 C 27/12 D, BayVBL 2014, 149, Rz 44).
Quelle: BFH, Urteil v. 23.3.2022 - X K 2/20; NWB Datenbank (il)