Verfahrensrecht | Erfassung von EC-KartenumsÀtzen (BMF)

Das BMF hat sich zur Buchung von EC-Karten-UmsĂ€tzen in der KassenfĂŒhrung geĂ€ußert (BMF, Schreiben u.a. an den DIHK v. 29.06.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10003-09).

Hintergrund: Der DIHK, der Handelsverband Deutschland sowie der Zentralverband des Deutschen Handwerks haben sich mit Schreiben v. 04.05.2018 an die obersten Finanzbehörden der LĂ€nder gewandt und um eine praxistaugliche Lösung der Erfassung von bargeldlosen Girocard- bzw. KreditkartenumsĂ€tzen gebeten. WĂŒrde der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur BerĂŒcksichtigung der EC-Karten-UmsĂ€tze gefolgt (vgl. BMF, Schreiben v. 16.08.2017, veröffentlicht auf der Homepage des DStV), wĂ€ren fĂŒr die Steuerpflichtigen Zusatzerfassungen durchzufĂŒhren.

Hierzu fĂŒhrt das BMF u.a. weiter aus:

  • Die Erfassung von EC-Karten-UmsĂ€tzen im Kassenbuch stellt, wie im Schreiben vom 16.08.2017 ausgefĂŒhrt, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.
  • Das Kassenbuch soll einen Überblick ĂŒber den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. HierfĂŒr soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige KassensturzfĂ€higkeit herzustellen.
  • Wie bereits in dem o.a. Schreiben v. 16.08.2017 ausgefĂŒhrt, ist die steuerrechtliche WĂŒrdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhĂ€ngig. Werden die ursprĂŒnglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-UmsĂ€tze z.B. wie von Ihnen vorgetragen in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist - obwohl die zunĂ€chst fĂ€lschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-UmsĂ€tze weiterhin einen formellen Mangel darstellen - weiterhin die KassensturzfĂ€higkeit der Kasse gegeben.
  • Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-UmsĂ€tzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller MĂ€ngel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der BuchfĂŒhrung nach § 158 AO regelmĂ€ĂŸig außer Betracht bleibt.
  • Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die NachprĂŒfbarkeit des tatsĂ€chlichen Kassenbestandes jederzeit besteht.

Quelle: BMF, Schreiben an den DIHK, den Handelsverband Deutschland sowie den Zentralverband des Deutschen Handwerks v. 29.06.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10003-09; NWB DokID: XAAAG-87935 (il).

Verwandte Artikel:

  • Bellinger, Bargeldlose Zahlungen mit EC-Karten im Rahmen der KassenfĂŒhrung, BBK 8/2017 S. 369, NWB DokID: LAAAG-42325
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