Verfahrensrecht | SchÀtzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs (FG)

Das FG DĂŒsseldorf hat in zwei Verfahren zur SchĂ€tzungsbefugnis von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons entschieden (FG DĂŒsseldorf, Urteile v. 24.11.2017 - 13 K 3811/15 G,U und 13 K 3812/15 F; Revisionen anhĂ€ngig).

Sachverhalt: Im Rahmen einer BetriebsprĂŒfung bei einem Gastronomiebetrieb stellte das beklagte Finanzamt erhebliche MĂ€ngel in der BuchfĂŒhrung und in der KassenfĂŒhrung fest und nahm HinzuschĂ€tzungen zu den Umsatzerlösen fĂŒr die Jahre 2000 bis 2010 vor. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im MĂŒll bzw. in der Kasse des Unternehmens aufgefunden. Zudem setzte die BetriebsprĂŒfung einen Sicherheitszuschlag von 10 % an.

Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die KlĂ€gerin die BerĂŒcksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (ĂŒbrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das beklagte Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschĂ€tzten Erlösen unter BerĂŒcksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % retrograd ermittelte.

Die dagegen gerichtete Klage hatte ĂŒberwiegend keinen Erfolg:

  • Die HinzuschĂ€tzung auf der Einnahmenseite ist rechtmĂ€ĂŸig.
  • Es ist sachgerecht, die SchĂ€tzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische SchĂ€tzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, RichtsatzschĂ€tzung) kommen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.
  • Die AnknĂŒpfung an das Ergebnis der Z-Bons ist nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsĂ€chlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen gehandelt hat.
  • Hingegen sprechen verschiedene Gesichtspunkte dafĂŒr, dass die der BuchfĂŒhrung zugrundegelegten Z-Bons manipuliert worden sind.
  • Auch wenn die Z-Bons aus einem Jahr nach dem PrĂŒfungszeitraum stammen, können daraus durchaus RĂŒckschlĂŒsse auf die VerhĂ€ltnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies ist gegenĂŒber einem externen Betriebsvergleich vorzugswĂŒrdig.
  • Allerdings hat das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % aus dem geschĂ€tzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der KlĂ€gerin sind vielmehr die höchsten RohgewinnaufschlagsĂ€tze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) zu berĂŒcksichtigen.

Hinweis: Das FG DĂŒsseldorf hat die Revisionen zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese sind beim BFH im Verfahren 13 K 3811/15 G, U unter den Az. IV R 2/18 sowie im Verfahren 13 K 3812/15 F unter dem Az. IV R 1/18 anhĂ€ngig.

Hauptbezug: FG DĂŒsseldorf, Urteile v. 24.11.2017 - 13 K 3811/15 G,U, NWB DokID: YAAAG-71962

Quelle: FG DĂŒsseldorf, Newsletter Februar 2018 (il)

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