Computer und Software – alle (Un)-Klarheiten beseitigt?!

    Das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 war wohl DIE Verwaltungsanweisung des Jahres 2021 – betrifft sie doch im Prinzip jeden Steuerzahler. Dort nĂ€mlich wurde festgelegt, dass die Nutzungsdauer von Computern und Software ein Jahr betragen darf. Die Absicht des BMF war damit eigentlich eine gute – denn durch den schnelleren Aufwand sollten Investitionen in die Digitalisierung gefördert werden. Tja, wie das oft mit guten Absichten ist, wurde das BMF-Schreiben noch am selben Tag in den sozialen Medien und sogar im Handelsblatt „in der Luft zerrissen“. So widersprach nach Auffassung Vieler die Nutzungsdauer von einem Jahr grundsĂ€tzlich dem System der Abschreibung – mit der Folge, dass solche Wirtschaftsgüter sofort in den Aufwand zu buchen sind. Andere fragten sich zu Recht, was denn dann eigentlich in der Handelsbilanz gilt? Muss ich beim Auseinanderfallen ein steuerliches Verzeichnis führen?

    Gut gemeint – schlecht gemacht?

    Fragen über Fragen türmten sich in der Fachwelt und letztendlich auch bei jedem Einzelnen, der mit Buchhaltung zu tun hat. Die LösungsansĂ€tze
    in der Praxis waren demnach ebenso unterschiedlich. In vielen PausengesprĂ€chen wurden Smalltalks mit der Frage: „Und – wie bucht Ihr das?“ eingeleitet, und schon hatte man eine kontroverse Diskussion mit offenem Ende.

    Nachdem sich sowohl das IDW (mehrfach), die BStBK als auch zahlreiche VerbĂ€nde an dem BMF-Schreiben abgearbeitet hatten, sah sich das BMF nach schlappen 362 Tagen dazu veranlasst, mit Schreiben vom 22.02.2022 eine vermeintliche Klarstellung zu veröffentlichen. Eine – vermeintliche – Klarstellung?

    Ja, Sie haben richtig gelesen – denn es ist und bleibt eine Verwaltungsanweisung, die ausschließlich die Exekutive bindet. Weder die maßgeblichen Instanzen für die Handelsbilanz (oder internationale Rechnungslegung) noch die Finanzgerichte fühlen sich an die Verlautbarung gebunden. Soll heißen: In das BMF-Schreiben „reinklagen“ (z. B. weil man selbst einen Rechner als einen vom BMF-Schreiben begünstigten „Small-Scale-Server“ einstuft, die BP aber einen Großrechner sieht), das wird nicht gelingen, da das FG ohnehin eine lĂ€ngere Nutzungsdauer annehmen wird.

    KopfschĂŒtteln und Aufatmen

    Das IDW hat sich am 16.03.2022 auch schon mit dem neuen Schreiben des BMF beschÀftigt und spricht ihm den klÀrenden Charakter vollstÀndig
    ab. Es bleibt dabei – in der Handelsbilanz wird diese Fiktion nicht übernommen (oder nur dann, wenn die Nutzungsdauer tatsĂ€chlich nur ein
    Jahr betrÀgt).

    Aber was wurde denn jetzt eigentlich geĂ€ndert? Auf viereinhalb von fünf DIN-A4-Seiten des BMF-Schreibens wurde kein Jota geĂ€ndert. Lediglich auf Seite 2 des BMF-Schreibens wurden die Tz. 1.1 bis 1.4 eingefügt. Dort wird konstatiert, dass „die betroffenen Wirtschaftsgüter auch weiterhin § 7 Abs. 1 EStG (und damit der Abschreibung) unterliegen“. Die Möglichkeit, eine kürzere bND zu wĂ€hlen, stelle (also) keine besondere Form der Abschreibung, keine neue AfA-Methode und auch keine Sofortabschreibung dar. In diesem Falle sei das WG in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen und insbesondere die Pro-rata-temporis-Regelung einzuhalten! Diesen Passus werden die Meisten mit einem Kopfschütteln wahrgenommen haben. Erst bei Tz. 1.4 atmen Praktiker auf: „Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Abs. 1 S. 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.“ Aha, also ist eine Sofortabschreibung doch möglich!

    Darauf ist zu achten!

    Wenn man sich für die Sofortabschreibung entscheidet, muss beachtet werden, dass bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bzw. Kapital & Co. Gesellschaften latente Steuern zu buchen sind. Zudem darf die Anschaffung bzw. Herstellung dieser Wirtschaftsgüter keinesfalls per Aufwand
    gebucht werden. In jedem Fall muss im ersten Schritt eine Aktivierung im Bestandsverzeichnis erfolgen. Abseits dieser Widrigkeiten ist die Sofortabschreibung für Einnahmenüberschussrechner und Steuerpflichtige mit .berschusseinkünften uneingeschrĂ€nkt zu begrü.en!

    Die Frage aus der Überschrift nach der Beseitigung aller Unklarheiten kann damit also bejaht werden – aber nur für die Steuerbilanz und solange man nicht klagt.

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