Einkommensteuer | Kein Veräußerungsgewinn auf Arbeitszimmer gem. § 23 EStG (FG)

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der selbst genutzten Wohnung entfällt und für das – für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer genutzte – häusliche Arbeitszimmer zuvor Werbungskosten geltend gemacht worden sind (Anschluss an FG Köln, Urteil v. 20.3.2018 - 8 K 1160/15 sowie FG München, Beschluss v. 14.1.2019 - 5 V 2627/18; gegen FG Münster, Urteil v. 28.8.2003 - 11 K 6243/01 E) (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.7.2019 - 5 K 338/19; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 27/19).

Hintergrund: Von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind Immobilien ausgenommen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie machte hierbei, wie in den Vorjahren, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Diese sind vom FA jeweils mit dem Höchstbetrag i. H. von 1.250 € anerkannt worden. Das streitige Arbeitszimmer befand sich in der Eigentumswohnung der Klägerin. Im Streitjahr 2017 veräußerte die Klägerin ihre Eigentumswohnung. Das FA berücksichtigte in der Einkommensteuerveranlagung 2017 anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und verwies auf das BMF-Schreiben v. 5.10.2000 - IV C 3 - S 2256 - 263/00. Die Klägerin begehrt mit der Klage Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. von 0,- €.

Das FG Baden-Württemberg entschied zugunsten der Klägerin:

  • Das FA hat den auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinn zu Unrecht als sonstige Einkünfte / Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst und versteuert.
  • Die Klägerin hat die Wohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt. Die Nutzung eines Zimmers dieser Wohnung als häusliches Arbeitszimmer für ihre berufliche Tätigkeit ändert an dieser Beurteilung nichts.
  • Das veräußerte und das erworbene Wirtschaftsgut muss identisch sein (BFH, Urteil v. 29.3.1989 - X R 4/84). Bei einer Aufteilung des erworbenen Wirtschaftsgutes (im Streitfall also Herauslösung des Arbeitszimmers aus der Eigentumswohnung) bleibt die Identität des aufgeteilten Wirtschaftsguts in den Teilen erhalten , wenn die Teilung ohne aufwendige technische Maßnahmen durchgeführt werden kann und sich die Marktgängigkeit des bisherigen Wirtschaftsguts in den Teilen fortsetzt.
  • Da § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für die Steuerbefreiung somit keine räumlich ausschließliche Eigennutzung zu Wohnzwecken vorschreibt, ist es unschädlich, wenn die streitgegenständliche Eigentumswohnung vor ihrer Veräußerung mit einem unwesentlichen Teil (ca. 10 % der Wohnfläche) von der Klägerin zu ausschließlich beruflichen Zwecken genutzt worden ist.
  • Es werden die vom FG Köln in seinem Urteil vom 20.3.2018 - 8 K 1160/15 geäußerten Bedenken geteilt, dass andernfalls jedwede Verrichtung beruflicher Tätigkeiten auch in Räumlichkeiten, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen die Annahme einer Eigennutzung insoweit ausschlösse und dass die Finanzverwaltung daher in jedem Fall der Eigennutzung prüfen müsste, ob in der Wohnung neben der Nutzung zu Wohnzwecken nicht auch noch andere (schädliche) Tätigkeiten ausgeübt worden sind.

Hinweise:

Die Revision ist unter dem Az. IX R 27/19 beim BFH anhängig.

Die Entscheidung des BFH ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des FG Münster, Urteil v. 28.8.2003 - 11 K 6243/01 E abweicht.

Hören Sie hierzu unsere aktuellen Beiträge aus NWB Steuern mobil Ausgabe 09/2020 NWB GAAAH-55444 und Ausgabe 02/2020 NWB YAAAH-40916 (auch hörbar über die NWB Steuern mobil App).

Quelle: FG Baden-Württemberg online, NWB EAAAH-43960 (JT)

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