Einkommensteuer | Überlassung eines Jobtickets zur Verringerung der Parkplatznot (FG)

Die Überlassung eines Jobtickets im Rahmen einer sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar (Hessisches FG, Urteil v. 25.11.2020 - 12 K 2283/17; Revision anhängig, BFH-Az. VI B 5/21).

Sachverhalt: Geklagt hatte eine Arbeitgeberin, auf deren für Mitarbeitende kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplätzen ein extremer Parknotstand bestand. Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts bot sie ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sog. Jobticket an. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen.

Das FA wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn und nahm die Arbeitgeberin - hier die Klägerin - im Wege eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch.

Das Hessische FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets handelt es sich nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.
  • Das Jobticket stellt keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringt.
  • Vielmehr hat hier die Arbeitgeberin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen.
  • Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich zieht, spielt keine entscheidende Rolle.
  • Im Übrigen sind auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. VI B 5/21 anhängig. Der Volltext der FG-Entscheidung ist derzeit noch nicht verfügbar.

Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v. 5.2.2021 (il)

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