Einkommensteuer | Überlassung von (Elektro-)FahrrĂ€dern an Arbeitnehmer (BMF)

Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der LĂ€nder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)FahrrĂ€dern an Arbeitnehmer veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der LĂ€nder v. 13.3.2019 - 3-S233.4/187 u.a.).

Danach gilt fĂŒr die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades durch den Arbeitgeber - oder auf Grund des DienstverhĂ€ltnisses durch einen Dritten - an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG fĂŒr die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten HaushaltsfĂŒhrung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder GroßhĂ€ndlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

ÜberlĂ€sst der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten HaushaltsfĂŒhrung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder GroßhĂ€ndlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen FĂ€llen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ĂŒberlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 fĂŒr dieses Fahrrad bei den Regelungen der Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.

Die Freigrenze fĂŒr SachbezĂŒge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist in den beiden o.g. FĂ€llen nicht anzuwenden.

Gehört die NutzungsĂŒberlassung von FahrrĂ€dern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z.B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berĂŒcksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch fĂŒr ElektrofahrrĂ€der, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. gelten ElektrofahrrĂ€der, deren Motor auch Geschwindigkeiten ĂŒber 25 Kilometer pro Stunde unterstĂŒtzt, als Kraftfahrzeuge), ist fĂŒr die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 SĂ€tze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

Hinweis: Dieser Erlass ersetzt den Erlass vom 23.11.2012 (BStBl I S. 1224) und ist erstmals fĂŒr das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.

Er betrifft nicht die Überlassung von betrieblichen (Elektro-)FahrrĂ€dern, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind, wenn sie zusĂ€tzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Hier greift die bis VZ 2021 befristete Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EStG.

Hauptbezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der LÀnder v. 13.3.2019 - S 2334 - 66 - V B 3; NWB DokID: NWB FAAAH-10202

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