Grunderwerbsteuer | Zur Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (BFH)

Die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG stellt keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar. Danach ist auch der Fall begünstigt, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird (u.a. BFH, Urteil v. 22.8.2019 - II R 18/19 (II R 62/14); veröffentlicht am 13.2.2020).

Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a oder 3 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S. des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG betrifft die Verschmelzung, § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG die Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung und § 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG die Vermögensübertragung. Die Nichterhebung der Steuer setzt voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG). Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist (§ 6a Satz 4 GrEStG).

Sachverhalt: Die Klägerin war seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, die auf die Klägerin verschmolzen wurde. Hierdurch gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Klägerin über. Das Finanzamt sah darin einen steuerbaren Erwerbsvorgang, der auch nicht gemäß § 6a GrEStG begünstigt sei. Demgegenüber vertrat das FG der ersten Instanz (FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2014 - 4 K 1059/13) die Auffassung, dass die Verschmelzung vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werde und gab der Klage statt (s. hierzu Mohr/Richert/Babel, NWB 41/2019 S. 2989 (NWB DokID: YAAAH-31309).

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG:

  • Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ist u.a., dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht.
  • Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat, stellt die von § 6a GrEStG gewährte Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar (EuGH, Urteil v. 19.12.2018 - C-374/17 "A-Brauerei").
  • Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 19.06.2012 - S 4514, BStBl 2012 I S. 662) ist auch die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin begünstigt.
  • Unschädlich ist, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte und folglich der „Verbund“ zwischen der Klägerin als herrschendem Unternehmen und der grundbesitzenden Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft durch die Verschmelzung beendet worden ist.

Hinweis: Anders als das BMF legte der BFH auch in fünf weiteren Verfahren (Urteile v. 21.8.2019 - II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19 und II R 21/19) die Steuerbegünstigung zugunsten der Steuerpflichtigen weit aus. Das gilt sowohl für den in der Norm verwendeten Begriff des herrschenden Unternehmens als auch für die Frage, welche Umwandlungsvorgänge von der Steuerbegünstigung erfasst werden. In einem Verfahren (Urteil v. 22.8.2019 - II R 17/19) sah der BFH die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht als erfüllt an, da hier die Fünf-Jahres-Frist der Beteiligung im Zeitpunkt der Verschmelzung nicht eingehalten wurde.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 22.8.2019 - II R 18/19 (II R 62/14) (NWB DokID: XAAAH-42104) sowie BFH, Pressemitteilung v. 13.2.2020 (il)

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