Kindergeld | Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind (BFH)

Zahlt die Familienkasse Kindergeld rechtsgrundlos an das Kind auf Anweisung des Kindergeldberechtigten aus, ist nur der Kindergeldberechtigte Rückforderungsschuldner (BFH, Urteil v. 14.4.2021 - III R 1/20; veröffentlicht am 12.8.2021).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Familienkasse zu Recht von der Klägerin an deren Tochter ausgezahltes Kindergeld für den Zeitraum Januar 2012 bis März 2017 zurückfordern konnte.

Die Betreuerin der Klägerin stellte im Namen der Klägerin im Oktober 2016 einen Kindergeldantrag für die im Jahr 1971 geborene Tochter der Klägerin. Als bezugsberechtigte Person gab sie die Tochter an, die den Antrag auch selbst unterschrieben hatte. Das Kindergeld sollte direkt an die Tochter ausgezahlt werden. Zuvor hatte diese im April 2016 bei der Familienkasse selbst einen Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes an sich gestellt, woraufhin die Familienkasse auf das Erfordernis der Antragstellung durch die kindergeldberechtigte Klägerin hinwies.

Die Tochter erhielt vom Jobcenter - mit Ausnahme des Monats Januar 2012 - in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann während des streitigen Zeitraums Leistungen nach dem SGB II. Kindergeld rechnete der Sozialleistungsträger auf die hiernach erbrachten Leistungen nicht an.

Die Familienkasse setzte - aufgrund einer unstreitig vor dem 25. Lebensjahr bei der Tochter vorliegenden Behinderung - gegenüber der Klägerin Kindergeld rückwirkend für den Zeitraum Januar 2012 bis März 2017 fest. Der Betrag wurde wunschgemäß auf ein Konto der Tochter überwiesen.

Mit Fax vom 15.3.2017 wies die Betreuerin der Klägerin die Familienkasse und das Jobcenter darauf hin, dass das festgesetzte Kindergeld offenbar an das Jobcenter zu erstatten sei. Die Betreuerin bat daher die Familienkasse, das für den Streitzeitraum festgesetzte Kindergeld nicht an die Tochter auszuzahlen. Die Kassenanordnung der Familienkasse für die Auszahlung an die Tochter datierte jedoch bereits vom 6.3.2017.

Das Jobcenter machte einen Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse geltend. Die Familienkasse zahlte an das Jobcenter den geforderten Betrag aus dem Erstattungsanspruch aus. Die Familienkasse forderte den an das Jobcenter erstatteten Betrag gem. § 218 Abs. 2 i. V. mit § 37 Abs. 2 AO von der Klägerin zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse zurück.

Die anschließend erhobene Klage hatte Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil v. 15.3.2019 - 2 K 65/18).

Der BFH hat die Revision der Familienkasse als begründet angesehen und das FG Urteil aufgehoben:

  • Der Rückzahlungsanspruch der Familienkasse ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AO. Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
  • Im Streitfall ist das Kindergeld für den Streitzeitraum ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Zwar hatte die Klägerin für den Streitzeitraum unstreitig einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter gem. § 62 Abs. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Der Anspruch war jedoch im Zeitpunkt der Zahlung bereits durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das Jobcenter nach dem SGB II an die Tochter der Klägerin erbracht hatte, erfüllt worden und damit erloschen (§ 47 AO).
  • Entgegen der Ansicht des FG ist die Klägerin auch Leistungsempfängerin des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes.
  • Die Erfüllungszuständigkeit für erhaltenes Kindergeld ändert sich von der Person des Kindergeldberechtigtenauf einen Dritten erst nach einer Entscheidung über eine Auszahlung nach § 74 Abs. 1 EStG. Der Abzweigungsbescheid stellt einen für den Empfänger begünstigenden und einen für den Kindergeldberechtigten belastenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar.
  • Das bloße Bestehen einer Abzweigungslage ohne Vorliegen eines Abzweigungsbescheids lässt die Empfangsberechtigung des Kindergeldberechtigten unberührt.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.4.2021 - III R 1/20; NWB Datenbank (RD)

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