Verfahrensrecht | Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen verlängert (BMF)

BMF erlässt Schreiben zur Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019 (BMF-Schreiben v. 6.11.2019 - IV A 4 - S 0319/19/10002 :001).

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
  • Zur Umsetzung der Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen mit Kassenfunktion) wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO (Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme von Kassen, die vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden), ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.

Hinweis: Das Schreiben finden Sie in der NWB Datenbank unter der NWB DokID: LAAAH-34462.

Quelle: BMF online (ImA)

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