Verfahrensrecht | Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den VZ 2019 (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den VZ 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, veröffentlicht. Darin wird eine Fristverlängerung bis zum 31.3.2021 gewährt (BMF, Schreiben v. 21.12.2020 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010). Laut Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD ist darüber hinaus eine Fristverlängerung bis zum 31.8.2021 im Gespräch.

Hintergrund: Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die Ende Februar 2021 ablaufende Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, allgemein bis zum 31.3.2021 zu verlängern.

Hierzu fĂĽhrt das BMF weiter aus:

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, sind diese Erklärungen vorbehaltlich des § 149 Abs. 4 AO spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können gemäß § 109 Abs. 2 AO in diesen Fällen verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:

  • Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG fĂĽr das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, fĂĽr die die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO mit Ablauf des Monats Februar 2021 endet, wird die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31.3.2021 verlängert.
  • Ăśber diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder ErfĂĽllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
  • Anordnungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben unberĂĽhrt.

Anmerkung: Am 17.12.2020 haben sich die Koalitionsfraktionen auf eine weitere Fristverschiebung bis zum 31.8.2021 geeinigt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.12.2020, NWB BAAAH-66985). Eine entsprechende Regelung hierzu steht noch aus.

Quelle: BMF, Schreiben v. 21.12.2020 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010, NWB IAAAH-67262, CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Pressemitteilung v. 17.12.2020, SPD-Bundestagsfraktion, Pressemitteilungen v. 17.12.2020 (il)

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