Verfahrensrecht | Zur Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen ab 2014 (FG)

Es bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen von jährlich 6 % für Zeiträume ab 2014 (FG Münster, Beschluss v. 31.08.2018 - 9 V 2360/18 E; Beschwerde anhängig, BFH-Az. VIII B 128/18).

Sachverhalt: Das FA hatte die Vollziehung von Einkommensteuernachforderungen gegenüber den Antragstellern ausgesetzt. Die Aussetzung lief aufgrund eines Klageverfahrens, das sich nach Zurückverweisung durch den BFH über zwei Rechtsgänge erstreckte, über mehrere Jahre und führte zur Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von mehr als 60.000 €. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Das FA entsprach dem Antrag im Hinblick auf den BFH-Beschluss v. 25.04.2018 - IX B 21/18 nur für Zeiträume des Zinslaufs ab dem 01.04.2015 und lehnte ihn im Übrigen ab. Mit ihrem gerichtlichen Aussetzungsantrag machten die Antragsteller geltend, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr auch für frühere Zeiträume realitätsfern bemessen sei.

Diesem Antrag gab das FG teilweise statt:

  • Auch für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2015 ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, denn bereits im Jahr 2014 hat sich die lang andauernde Niedrigzinsphase ernstlich verfestigt.
  • Für diesen Zeitraum ist die Vollziehung des Zinsbescheids jedoch nicht vollständig auszusetzen, sondern nur, soweit der Zinssatz die Schwelle von jährlich 3 % (gleich 0,25 % pro Monat) übersteigt. Auch in einer Niedrigzinsphase ist ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht geboten.
  • Für Zeiträume bis einschließlich 2013 bestehen dagegen keine hinreichend gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar durfte der Zinssatz jedenfalls für 2013 oberhalb der Bandbreite eines realitätsgerechten Spektrums liegen, dem Gesetzgeber ist aber ein gewisser Beobachtungszeitraum zuzubilligen.

Hauptbezug: FG Münster, Beschluss v. 31.08.2018 - 9 V 2360/18 E, NWB DokID: NAAAG-98866

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