Corona | Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert (Bundesregierung)

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30.6.2021. Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Die Bundesregierung führt hierzu aus:

  • Betriebe, die bis 30. Juni erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Mit der Verordnung gilt weiterhin: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 %. Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Hinweis
Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies soll noch vor dem 1.4.2021 geschehen.

Häufige Fragen zu Kurzarbeit während der Corona-Pandemie beantworten das Bundesarbeitsministerium und die Bundesagentur für Arbeit.

Quelle: Bundesregierung online (JT)

Verwandte Artikel:
Stier, Das Kurzarbeitergeld und seine steuer- und beitragsrechtliche Behandlung, Beilage zu NWB 13/2021 S. 21, NWB ZAAAH-75151

Diese Seminare könnten Sie interessieren:

Unsere Webinar-Highlights im April 2021

Zurück
Kontakt