Corona | Behandlung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen (FinMin)

Es wird nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31.12.2020 passiviert wird. Für die Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG (FinMin, Schleswig-Holstein v. 18.10.2021 - VI 304 - S 2137 -347).

Hintergrund: Die Corona-Soforthilfe sollte der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise dienen. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen konnten einen einmaligen Zuschuss bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) beantragen.

Im August 2021 wurden die Unternehmen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht bereits zurück gezahlt hatten von der IB.SH aufgerufen, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen in der betreffenden Zeit entstanden war. Für den Fall, dass dieser niedriger als im vergangenen Jahr prognostiziert war, besteht eine Pflicht zur Rückzahlung.

Das FinMin führt zur Bilanzsteuerrechtliche Behandlung und Gewinnermittlung durch EÜR aus:

  • Grundsätzlich ist die Rückzahlungsverpflichtung nach R 5.7 (4) EStR zu erfassen. Vor dem Hintergrund des Aufrufs zur Überprüfung im August 2021 wird es allerdings nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31.12.2020 passiviert wird.
  • Für den Ansatz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Dieser Grundsatz gilt auch für Zahlungen/Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen.

Lesetipp: Steuerbilanzpolitik in Corona-Zeiten

Zwirner/Vodermeier/Krauß, Steuerbilanzpolitik in Corona-Zeiten - Anwendungsbereiche, Möglichkeiten und Rechtsfolgen, Beilage der StuB 21/2021

Quelle: FinMin, Schleswig-Holstein v. 18.10.2021 - VI 304 - S 2137 -347; NWB Datenbank (JT)

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